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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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3 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Sie kann auf die Publikation verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahme vereitelt würde.
Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr
1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die FINMA anordnen:
a. sichernde Massnahmen nach Artikel 51;
b. die Sanierung nach dem 2a. Abschnitt dieses Kapitels;
c. den Versicherungskonkurs nach dem 2b. Abschnitt dieses Kapitels.
2 Die sichernden Massnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder einem Versicherungskonkurs angeordnet werden.
3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725a OR9) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 725 Abs. 2 und 3, 725a Abs. 1 und 728c Abs. 3 OR) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.
4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden, sowie Vertragsverhältnisse.
Art. 51b Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und
Übertragungsvereinbarungen
1 Von Anordnungen nach den 2a-2c. Abschnitten dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:
a. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
b. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
c. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 52g.
8 SR 281.1
9 SR 220