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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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2 Die Artikel 9-9b gelten sinngemäss.

Art. 71 Auskunftspflicht

Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG18 für alle Unternehmen der Gruppe.

Art. 71bisGeschäftsplan

1 Änderungen in der obersten Konzerngesellschaft der Gruppe, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Für die übrigen wesentlichen Gruppengesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.

Art. 75 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 5 Absatz 1, 14 und 22 sinngemäss.

Art. 77 Solvabilität

1 Ein Versicherungskonglomerat muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.

2 Die Artikel 9-9b gelten sinngemäss.

Art. 79bisGeschäftsplan

1 Änderungen in der obersten Konzerngesellschaft des Konglomerats, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Für die übrigen wesentlichen Konglomeratsgesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.

18 SR 956.1