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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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2 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann Forderungen, die Vermögenswerte betreffen, welche durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt sind, vor Rechtskraft des Kollokationsplanes ganz oder teilweise befriedigen, soweit:
a. dadurch die finanzielle Gleichbehandlung der Versicherten nicht beeinträchtigt wird; und
b. eine provisorische Prüfung der betroffenen Forderungen rechtfertigt, dass der für diese Forderungen auszubezahlende Betrag in den Kollokationsplan aufgenommen wird.
3 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator hat zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern. Erfolgt keine Rückzahlung, so haftet sie oder er nur, wenn sie oder er bei der Befriedigung von Forderungen nach Absatz 2 vorsätzlich oder grobfahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat.
Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
2 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
Art. 54bbisBei sichernden Massnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Massnahmen nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b eingehen durfte werden im Falle eines Versicherungskonkurses vor allen anderen befriedigt.
Gliederungstitel vor Art. 54d
2c. Abschnitt: Verfahren
Art. 54d Stellung der Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und
Eigner bei Insolvenzmassnahmen
1 In den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 können die Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich Beschwerde führen gegen: