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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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3 Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer als auch die Versicherung nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, so gilt Absatz 1 nur für das von ihm betriebene Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern.

4 Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus Versicherungsverträgen mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Personen resultieren könnten. Bei der Versicherung sämtlicher Risiken der beruflichen Vorsorge ist zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen.

Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer

versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht

Ein Versicherungsunternehmen, das die Erleichterungen nach Artikel 30a in Anspruch nehmen möchte, hat den Status seiner professionellen Versicherungsnehmer jeweils vor Vertragsabschluss abzuklären und zu dokumentieren.

Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer

versichern: Informationspflicht

1 Das Versicherungsunternehmen, das professionelle Versicherungsnehmer versichert, informiert diese darüber, dass sie als professionelle Versicherungsnehmer gelten, und über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen, namentlich wenn ihre Ansprüche nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden.

2 Diese Informationen sind den professionellen Versicherungsnehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag annehmen.

3 Bei Verletzung dieser Informationspflicht gilt Artikel 3a VVG4 sinngemäss.

Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung

1 Auf Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung (Direkt- oder Rückversicherungscaptive) betreiben, sind die Artikel 10, 17– 20, 52e Absatz 2, 54abis, 82 und 83 nicht anwendbar.

2 Als Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 gilt ein Versicherungsunternehmen, das:

a. zu einem Unternehmen, einer Gruppe von Unternehmen oder einem Konglomerat gehört, das oder die nicht im Versicherungsgeschäft tätig ist; und

b. die Risiken dieses Unternehmens, dieser Gruppe oder dieses Konglomerats versichert.

3 Betreibt ein Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 neben der konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung zusätzlich ein Drittgeschäft, so gilt Absatz 1 nur für die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung.

4 SR 221.229.1