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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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2 Die FINMA kann dem Übernehmer in begründeten Fällen für eine befristete Zeit Erleichterungen von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit Bezug auf den übertragenen Bestand gewähren, soweit die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben.

3 Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so regelt die FINMA den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern.

Art. 52d Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in

Eigenkapital und Forderungsreduktion

1 Bei der Schaffung von neuem Eigenkapital kann das Bezugsrecht der bisherigen Eignerinnen und Eigner entzogen werden, sofern dessen Ausübung die Sanierung gefährden könnte.

2 Von der Wandlung und der Forderungsreduktion ausgenommen sind:

a. verrechenbare sowie gesicherte Forderungen;

b. Forderungen aus Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i eingehen durfte.

3 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen ist erst dann möglich, wenn:

a. das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wurde;

b. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente vollständig herabgesetzt oder in Eigenkapital gewandelt wurden.

4 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

a. nachrangige Forderungen;

b. Forderungen, die zur Verlusttragung im Falle von Insolvenzmassnahmen ausgegeben wurden;

c. Forderungen der 3. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG11;

d. Forderungen der 2. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG;

e. Forderungen der 1. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG.

5 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen erfolgen:

a. für Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche kein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, nachgeordnet zu den Forderungen nach Absatz 4 Buchstabe c aber vor den Forderungen nach Absatz 4 Buchstabe d;

11 SR 281.1