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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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a. die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben und diese ausdrücklich darauf verzichten; oder

b. die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer weitergeben.

3 Die Information nach den Absätzen 1 und 2 muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so sind die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu informieren. Auf Anfrage legen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die effektiv erhaltenen Beträge offen.

4 Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

Art. 46 Abs. 1 Bst. b und f

1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:

b. Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.

f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Gliederungstitel vor Art. 51

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation

Art. 51 Abs. 1, 2 Bst. g und i und 3

1 Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen oder Konglomeratsgesellschaft oder eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.

2 Sie kann insbesondere:

g. eine ungebundene Versicherungsvermittlerin oder einen ungebundenen Versicherungsvermittler aus dem Register nach Artikel 42a streichen;

i. die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen.