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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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b. für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.
c. Aufgehoben
3bis Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.
4 Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts gemäss Absatz 3.
Art. 25 Abs. 3, 5 und 6
3 Die Versicherungsunternehmen reichen der FINMA den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauf folgenden 30. April ein.
5 Die FINMA kann:
a. unterjährige Berichterstattungen anordnen;
b. besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen;
c. Daten zur Jahresberichterstattung, zum Versicherungsmarkt und zur Transparenz veröffentlichen.
6 Bei der Veröffentlichung nach Absatz 5 Buchstabe c berücksichtigt sie die Offenlegung durch die Versicherungsunternehmen sowie das Informationsbedürfnis der Versicherten und der Öffentlichkeit.
Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle.
Gliederungstitel vor Art. 30a
5a. Abschnitt: Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern, und konzerninterne Direkt- und Rückversicherung
Art. 30a Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer
versichern: Erleichterungen
1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich Verträge mit professionellen Versicherungsnehmern abschliessen, sind die Artikel 10, 17-20, 52e Absatz 2, 54abis, 82 und 83 nicht anwendbar.
2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten die Personen nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b-f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19083 (VVG).