Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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familieninterne Nachfolgeprozesse haben werden. Mit den evaluierten Massnahmen, insbesondere der Reduktion der Pflichtteile, hat die Erblasserin oder der Erblasser in höherem Masse die Möglichkeit, Nachfolgelösungen umzusetzen, die ihr oder ihm aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheinen. Damit sind gemäss dem Gutachten auch unmittelbare positive Wachstumseffekte und damit volkswirtschaftlich positive Wirkungen verbunden. Die vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen zudem eine stärkere Konzentration des Eigentums am Unternehmen bei einer einzigen Nachfolgerin oder einem einzigen Nachfolger, was aus ökonomischer Sicht sinnvoll erscheint, da dadurch Fehlanreize und Agency-Probleme vermieden werden können. Die Stundung von Ausgleichsverpflichtungen und die Bewertung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwendung wiederum erleichtern die Unternehmensnachfolge vor allem aus der Sicht der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, da Übernahmeprozesse und Ausgleichverpflichtungen besser planbar werden und das Unternehmen besser für die Erwirtschaftung allfälliger verbleibender Ausgleichszahlungen genutzt werden kann. Zudem werden auch hier Fehlanreize vermieden. Das Gutachten kommt deshalb zum Schluss, dass sich auch hier mittelfristig positive Wachstumseffekte einstellen werden, wobei sich diese allerdings nicht quantifizieren lassen.
Zusammenfassend kommt das Gutachten damit zum klaren Ergebnis, dass alle drei diskutierten Massnahmen zentrale Problemfelder bei der familieninternen Unternehmensnachfolge adressieren und den Handlungsspielraum der Erblasserin oder des Erblassers erhöhen. Dies mit der Folge, dass dadurch positive Effekte auf die familieninternen Nachfolgeprozesse zu erwarten sind. Daraus versprechen sich die Autoren unmittelbare positive volkswirtschaftliche Wachstumseffekte, da Investitionen in höherem Masse dann getätigt werden können, wenn es ökonomisch sinnvoll ist, und nicht aufgrund einer bevorstehenden oder gerade absolvierten familieninternen Unternehmensnachfolge eingeschränkt werden müssen. Schliesslich halten die Autoren fest, dass die drei diskutierten Massnahmen zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und damit zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen würden.90
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der vorliegenden Revision wird im Erbrecht der Tatsache Rechnung getragen, dass der Fortbestand der Unternehmen für die Volkswirtschaft und für die Gesellschaft im Allgemeinen sowie für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Besonderen von grosser Bedeutung ist. Zudem geht es auch, den Anstrengungen der Unternehmerinnen und Unternehmer beim Aufbau oder bei der Führung ihres Unternehmens eine gewisse Anerkennung zu geben, indem deren mutmasslicher Wille berücksichtigt wird, dass das Unternehmen dank geeigneten erbrechtlichen Vorschriften im Idealfall von den Erbinnen und Erben zu Bedingungen übernommen werden kann, die eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit ermöglichen. Im Übrigen werden die wesentlichen Grundsätze und Ziele des schweizerischen Erbrechts beibehalten: die Sicherung des Friedens zwischen den Generationen, die Erhaltung der einmal geschaffenen Werte über den Tod hinaus und die Durchfüh-
90 Bergmann/Halter/Zellweger, S. 5 f. sowie 31.