Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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1.2.3 Frühere parlamentarische Vorstösse
Während sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Vorstösse mit dem Thema der Unternehmensnachfolge befasst haben, findet sich zur spezifisch erbrechtlichen Unternehmensnachfolge nur ein einziger parlamentarischer Vorstoss: So beauftragte das Postulat Brändli20aus dem Jahr 2006 den Bundesrat zu prüfen, ob das Gesetz nicht in dem Sinne angepasst werden könnte, dass der Erblasser nach freiem Ermessen die Zuteilung einer im Nachlass befindlichen Unternehmung bzw. von massgebenden Unternehmensbeteiligungen und deren Anrechnungswert im Erbgang festlegen könnte oder ob es zumindest möglich wäre, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuteilung zum Ertragswert vorzunehmen.
In seinem Bericht «Unternehmensbewertung im Erbrecht» vom 1. April 200921 kam der Bundesrat zum Schluss, dass in dieser Hinsicht kein legislatorischer Handlungsbedarf besteht. Unabhängig von der Beantwortung der politischen Frage, ob es angebracht sei, die Unternehmensnachfolge auf dem Weg des Erbrechts zu fördern, sah der Bundesrat die Bewertung des Unternehmens nicht als geeignetes Instrument an, um dieses Ziel zu erreichen.22
1.3 Die vorgeschlagene Neuregelung
In der Literatur sind bis heute zahlreiche Schwierigkeiten identifiziert worden, die im Erbrecht im Rahmen einer Unternehmensnachfolge auftreten können.23 Nach eingehender Prüfung dieser Punkte einigte sich die eingesetzte Expertengruppe auf eine Reihe von Massnahmen, mit denen der Gesetzgeber die Unternehmensnachfolge erleichtern kann und die nun Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs bilden:
1.3.1 Reduktion der Pflichtteile
Wie dargestellt wird das gesetzliche Pflichtteilsrecht als ein wichtiges bzw. sogar als das zentrale Problem bei der familieninternen Unternehmensnachfolge in der Schweiz angesehen.24 Die Pflichtteile verhindern namentlich, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Unternehmens dieses beliebig an eine Erbin oder einen Erben oder sogar an eine Drittperson übertragen kann, soweit dadurch Pflichtteile weiterer Erbinnen und Erben verletzt werden. Vor allem der vergleichsweise grosse Pflichtteil der Nachkommen, der drei Viertel des gesetzlichen Erbteils beträgt (Art. 471 Ziff. 1 ZGB), bildet für die Erblasserin oder den Erblasser eine erhebliche Einschränkung ihrer oder seiner Testierfreiheit. Neben der Höhe der Pflichtteile sind
20 06.3402 «Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen».
21 Der Bericht ist abrufbar unter www.bj.admin.ch > Startseite BJ > Publikationen & Service > Berichte > Unternehmensbewertung im Erbrecht.
22 Dazu ausführlich Eitel, Unternehmensbewertung, Rz. 1 ff.
23 Hösly/Ferhat, S. 106 ff.
24 Eitel, KMU, S. 48 mit Verweis auf Druey; Guillaume, 334; Bader/Seiler, 148; Hösly/ Ferhat, S. 117 f. m.w.Nachw.