Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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Führung. Das Kriterium der Eignung für die Führung des Unternehmens umfasst namentlich die Kenntnis des Unternehmens, die Erfahrung im betroffenen Geschäftsbereich, die Führungserfahrung sowie die Berufsausbildung.
Wenn nur Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen vorhanden sind, ist das in Absatz 1 Ziffer 2 definierte Kriterium ausschlaggebend dafür, welcher Erbin oder welchem Erben diese Anteile oder Mitgliedschaftsrechte zugeteilt werden: Die Anteile oder Mitgliedschaftsrechte sind jener Person zuzuweisen, welche die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangen würde. Sind mehrere Erbinnen oder Erben vorhanden, denen die Zuerkennung der im Nachlass befindlichen Anteile oder Mitgliedschaftsrechte die Kontrolle über das Unternehmen einräumen würde, ist das Kriterium der besseren Eignung für die Führung des betreffenden Unternehmens (Abs. 2) ausschlaggebend. Sind keine Erbinnen und Erben vorhanden, denen die Zuerkennung der im Nachlass befindlichen Anteile oder Mitgliedschaftsrechte die Kontrolle über das Unternehmen einräumen würde, besteht kein Zuweisungsanspruch.
Hat dagegen die Erblasserin oder der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen selber festgelegt, welche Erbin oder welcher Erbe Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen zugeteilt erhalten soll, können die anderen Erbinnen und Erben keinen Anspruch darauf erheben, dass diese Anteile oder Rechte ihnen zugewiesen werden, selbst wenn sie geeignet oder sogar besser geeignet wären, es zu führen als die von der Erblasserin oder dem Erblasser bezeichnete Person (Art. 608 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch bei einem Vermächtnis.
Abs. 3: Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, auch die Übernahme eines Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten durch mehrere Erbinnen und Erben gemeinsam zu ermöglichen.
Somit können mehrere Erbinnen und Erben gemeinsam die Zuweisung eines Unternehmens oder aller Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verlangen, die ihnen die Kontrolle über ein Unternehmen einräumen (Abs. 1 Ziff. 1). Sie können auch die Zuweisung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten verlangen, wenn sie die Kontrolle über das Unternehmen bereits ausüben oder durch die Zuweisung erlangen (Abs. 2 Ziff. 2), und, falls sich eine oder mehrere andere erbberechtigte Personen um die Übernahme eines Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten bewerben, sich diese zuweisen lassen, wenn sie zusammen besser geeignet erscheinen, das Unternehmen zu führen (Abs. 2).
Art. 618 3. Minderheitsanteil
Dieser neue Artikel will verhindern, dass einer Erbin oder einem Erben im Rahmen der Erbschaftsteilung ein Minderheitsanteil an einem Unternehmen gegen ihren oder seinen Willen auf Anrechnung an ihren oder seinen Pflichtteil zugewiesen werden kann.
So wie eine Erbin oder ein Erbe die Übernahme (Zuteilung) ihrer oder seiner Pflichtteile in Form von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen verweigern kann, dessen Kontrolle durch eine Miterbin oder einen Miterben ausgeübt wird oder erlangt wird (Art. 522a Abs. 2 VE-ZGB), kann sie oder er auch die Zuweisung eines Minderheitsanteils durch das Gericht bei der Erbschaftsteilung verweigern.