Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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verpflichtete Ehegatte in einem solchen Fall Zinsen entrichten und, wenn die Umstände es rechtfertigen, Sicherheiten leisten (Art. 218 Abs. 2 ZGB).

Gemäss geltendem Recht hat nur die Ehegattin oder der Ehegatte Anspruch auf einen Zahlungsaufschub.56 Bei der Auflösung des Güterstands nach einem Todesfall können die Erbinnen und Erben der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten gegenüber der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten somit keinen Zahlungsaufschub verlangen. Umfasst die Errungenschaft der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten ein Unternehmen, kann dies dessen Übernahme durch die Erbinnen und Erben erschweren oder gar verhindern.

Damit die Erbinnen und Erben der verstorbenen verpflichteten Ehegattin oder des verstorbenen verpflichteten Ehegatten von dieser oder diesem ein Unternehmen nach Artikel 616 VE-ZGB oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übernehmen können, welche ihnen die Kontrolle über ein solches Unternehmen einräumen, sollen ihnen künftig die gleichen Rechte zuerkannt werden, die bei der lebzeitigen Auflösung des Güterstands der Ehegattin oder dem Ehegatten selbst zugestanden wären. Die Erbinnen und Erben können somit von der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten die Einräumung von Zahlungsfristen verlangen, wenn die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils der verstorbenen Person sie in ernstliche Schwierigkeiten bringen würden, zum Beispiel, wenn dadurch erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen würden, welche die Fortführung des Unternehmens der verstorbenen Person in Frage stellen. In einem solchen Fall sind ebenfalls Zinsen zu entrichten und die Erbinnen und Erben können zudem – soweit die Umstände es rechtfertigen – verpflichtet werden, Sicherheiten zu leisten (siehe Art. 218 Abs. 2 ZGB).

Zudem soll im Gesetzestext klargestellt werden, dass nur jene Erbinnen und Erben, die ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übernehmen, die ihnen die Kontrolle über ein Unternehmen einräumen, einen Zahlungsaufschub erhalten können. Für die anderen Erbinnen und Erben ändert sich die Rechtslage nicht.

Art. 522a 1a. Bei Unternehmen

Machen Erbinnen und Erben ihren Pflichtteilsanspruch geltend, d.h. ihren Anspruch auf einen unantastbaren Anteil des Nachlasses,57 wird es als ausreichend erachtet, dass ihnen der Pflichtteil «dem Werte nach» zukommt – d.h. dass sie dessen Gegenwert erhalten (Art. 522 Abs. 1 ZGB).58 Das Bundesgericht versteht diesen Wertanspruch als Äquivalent zu einem Eigentumsanteil am Nachlass; dies setzt voraus, dass die an den Pflichtteil angerechneten Zuwendungen «leicht verwertbare Vermögensgegenstände»59 sind, d.h. Vermögensgegenstände, die sich leicht in Bargeld umwandeln lassen. Die Lehre schliesst daraus, dass sich Erbinnen und Erben beispielsweise auf ihren Pflichtteil kein Minderheitspaket von Aktien anrech-

56 BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 218 Rz. 15.

57 Steinauer, Rz. 354.

58 ZK-Escher, Art. 522 Rz. 4.

59 BGE 70 II 147, E. 2.