Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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– Festlegung des Ausgleichungswerts nach dem Zuwendungstagsprinzip statt wie heute nach dem Todestagsprinzip;

– Anspruch der Integralzuweisung eines Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger durch das Gericht bzw. der Integralzuteilung eines Unternehmens durch den Erblasser;

– Einführung von an das eheliche Güterrecht angelehnten Stundungsfristen für die Ausgleichungsschuldnerinnen und -schuldner.

Am 10. Mai 2017 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und entschieden, die Vorlage aufzuteilen: In einer ersten Botschaft (Botschaft I) sollten die gesellschaftspolitischen Forderungen der Motion 10.3524 umgesetzt werden, in einer nachfolgenden Botschaft dann die eher technischen Revisionspunkte des Vorentwurfs (Botschaft II). Zudem beauftragte der Bundesrat das EJPD zu prüfen, ob es nicht möglich sei, die Unternehmensnachfolge weiter zu erleichtern.

Im Rahmen der Arbeiten an der Botschaft I wurden deshalb auch neue Bestimmungen ausgearbeitet, die eine Unternehmensnachfolge erleichtern sollten. Dabei haben die folgenden Expertinnen und Experten am vorliegenden Vorentwurf mitgearbeitet (in alphabetischer Reihenfolge):

– Jacqueline Burckhardt Bertossa, LL.M., Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Erbrecht, Basel

– Paul Eitel, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Ordinarius an der Universität Luzern

– Marion Erhardt, Leitende Gerichtsschreiberin und Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich

– Andreas Flückiger, Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, Basel

– Balz Hösly, Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Zürich

– Ingrid Iselin Zellweger, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Erbrecht, Genf

– Audrey Leuba, Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin, Ordinaria an der Universität Genf

– Nora Lichti Aschwanden, Oberrichterin, Obergericht Zürich

– Paul-Henri Steinauer, Prof. Dr. iur., Emeritus an der Universität Freiburg.

Im Laufe der Arbeiten hat sich dann aber gezeigt, dass eine weitere Aufteilung des Dossiers erforderlich sein würde. Die neuen Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge konnten nicht direkt in die Botschaft I einfliessen, sondern mussten – weil es sich um vollständig neue Bestimmungen handelt, die auf einem noch nicht einer Vernehmlassung unterstellten Konzept beruhten – zuerst einer Vernehmlassung unterstellt werden. Nachdem der Bundesrat am 29. August die Botschaft I verabschiedet hat,19 folgt nun die Eröffnung einer Vernehmlassung der Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge.

19 BBl 2018 5813