Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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men, integral zuzuweisen (Art. 617 Abs. 1 VE-ZGB). Voraussetzung dafür ist, dass eine Erbin oder ein Erbe dies überhaupt verlangt; stellen mehrere Erbinnen oder Erben einen entsprechenden Antrag, hat das Gericht zu beurteilen, welcher der Erbinnen oder Erben für die Führung des Unternehmens als am besten geeignet erscheint (Art. 617 Abs. 2 VE-ZGB).
Im Anwendungsbereich der Bestimmungen liegen sowohl Unternehmen als auch Anteile und Mitgliedschaftsrechte, welche die Kontrolle darüber einräumen, sodass alle Rechtsformen abgedeckt werden, mit denen eine Erbin oder ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen erhalten kann. Börsenkotierten Gesellschaften und reine Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die landwirtschaftlichen Gewerbe sind dagegen ausgenommen (Art. 616 VE-ZGB).
Als Korrelat zu dieser neuen Bestimmung schlägt der Bundesrat eine neue Regelung in den Artikel 522a und 618 VE-ZGB vor, der die Erbinnen und Erben davor schützen soll, im Rahmen der Erbteilung einen Minderheitsanteil an einer Gesellschaft auf Anrechnung an den Pflichtteil übernehmen zu müssen, wenn die Mehrheit der Anteile einer Miterbin oder einem Miterben zusteht. Damit soll verhindert werden, dass die Erbinnen und Erben Anteile übernehmen müssen, die regelmässig nur einen reduzierten Wert aufweisen und oftmals gar nicht verkauft werden können.30
1.3.3 Stundung der Ausgleichsverpflichtungen
Unter geltendem Recht muss diejenige Erbin oder derjenige Erbe, die oder der das Unternehmen übernimmt, die Ausgleichungsforderungen der übrigen Erbinnen und Erben in jedem Fall sofort befriedigen. Auch dadurch kann die integrale Übernahme eines Unternehmens erheblich erschwert oder verunmöglicht werden. Aus diesem Grund sehen verschiedene ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit einer Stundung der Pflichtteilsansprüche vor.31 Schliesslich räumt auch das Güterrecht des ZGB an verschiedenen Stellen dem Gericht die Möglichkeit ein, für die Erfüllung der güterrechtlichen Ausgleichsforderungen Zahlungsfristen einzuräumen, wenn «die sofortige Bezahlung [...] den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten» bringt (so Art. 218 Abs. 1 ZGB, vgl. auch Art. 203 Abs. 2, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB sowie Art. 271 Bst. g ZPO).
In Anlehnung an die güterrechtlichen Bestimmungen schlägt der Vorentwurf deshalb die Einführung einer Stundung der Ausgleichungsforderungen vor (Art. 619 VE-ZGB).32 Das Gericht kann Zahlungsfristen von höchsten fünf Jahren einräumen, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger des Unternehmens durch die sofortige Auszahlung der Miterbinnen und Miterben in ernstliche Schwierigkeiten geraten würde: Das Gericht hat in einer solchen Situation alle relevanten Umstände zu berücksichtigen; von wesentlicher Bedeutung ist hier wiederum, was ohne eine
30 Vgl. bereits zum geltenden Recht Kipfer-Berger, Rz. 320 ff. m.w.Nachw.
31 Vgl. Hösly/Ferhat, A. 120, m.Hinw. auf die Regelungen in Spanien, Deutschland und Österreich; Kipfer-Berger mit einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland und Österreich, S. 218 ff.
32 Vgl. dazu ausführlich Kipfer-Berger, Rz. 326 ff. mit ausf. Hinw. auf die Lehre.