Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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Art. 619 4. Zahlungsaufschub

Für die Person, die im Rahmen einer Erbschaft ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen erhalten hat, die ihr die Kontrolle darüber einräumen, schafft dieser neue Artikel die Möglichkeit, Zahlungsfristen für die Begleichung ihrer Verpflichtungen aus der Erbteilung gegenüber ihren Miterbinnen und Miterben zu erhalten. Gegenwärtig ist diese Möglichkeit im Erbrecht nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Neuerung, die jedoch im Eherecht bereits besteht.

Abs. 1: Hat eine Person ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen, die ihr die Kontrolle darüber einräumen, zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers oder aus deren oder dessen Nachlass erhalten, kann sie die Einräumung von Zahlungsfristen verlangen, wenn die sofortige Bezahlung der Forderungen, welche die anderen Erbinnen und Erben ihr gegenüber haben, sie in ernstliche Schwierigkeiten bringt. Diese Zahlungsfristen können auch gegenüber Ausgleichungsansprüchen der anderen Erben verlangt werden.

Der Begriff der ernstlichen Schwierigkeiten, die sich für die verpflichtete Person ergeben könnten, ist dem Zivilrecht bereits bekannt (namentlich Art. 218 ZGB). Dabei handelt es sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten.77 Im spezifischen Kontext der Unternehmensnachfolge kann als Beispiel unter anderen die Notwendigkeit, die eigenen Anteile oder bestimmte Teile des Unternehmens oder Vermögensgegenstände zu verkaufen, die für den Betrieb des Unternehmens oder die Ausübung eines Berufs unverzichtbar sind, erwähnt werden.

Wie im Rahmen der Auflösung des Güterstands muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, aus der hervorgeht, dass eine sofortige Bezahlung für die verpflichtete erbberechtigte Person mit schweren Nachteilen verbunden wäre, die sie nicht in vertretbarer Weise vermeiden kann, indem sie zum Beispiel das notwendige Geld bei einem Dritten aufnimmt.78

Die Zahlungsfristen haben das Ziel, der übernehmenden Person Zeit einzuräumen, damit sie die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Forderungen der anderen Erbinnen und Erben aufbringen kann, zum Beispiel durch die mit dem Betrieb des Unternehmens erwirtschafteten Gewinne.

Abs. 2: Es können eine oder mehrere Fristen mit einer Höchstdauer von insgesamt fünf Jahren eingeräumt werden. Die Erbinnen und Erben können diese Höchstdauer einvernehmlich verlängern. Eine Dauer von höchstens fünf Jahren erscheint vertretbar und ermöglicht es, die Beeinträchtigung des Anspruchs der Miterbinnen und Miterben auf Erhalt der Auszahlung ihres Erbanteils zu begrenzen. Auch wenn das mit der vorliegenden Revision verfolgte Ziel eine Verletzung des Prinzips der Erbengleichheit und des Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten auf Erhalt ihres Pflichtteils rechtfertigt, sollte diese Verletzung auf das notwendige Mindestmass beschränkt werden.79 Es wird deshalb auch möglich sein, die Frist von Bedingungen

77 BSK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 218 Rz. 10.

78 Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz. 1382.

79 Kipfer-Berger, Rz. 377.