Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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diese aber auch deshalb von Bedeutung, weil den pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben ein Anspruch auf einen unverminderten und unbelasteten Pflichtteil zusteht.25 Schliesslich enthält der Pflichtteilsanspruch auch das Recht auf Zuweisung «leicht verwertbarer Güter» oder «biens aisément négociables», wobei die Bedeutung für das Unternehmenserbrecht allerdings nach wie vor unklar erscheint.26

Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 29. August 2018 vorgeschlagen, die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erhöhen, indem die Pflichtteile der Eltern aufgehoben und diejenigen der Nachkommen von drei Viertel des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte reduziert werden (Art. 471 E-ZGB). Ausdrücklich erklärtes Ziel dieser Massnahme war unter anderem die Erleichterung der Übertragung von Familienunternehmen.27 Dabei ist es offensichtlich, dass die Unternehmensnachfolge durch eine vollständige Abschaffung des Pflichtteilsrechts weiter erleichtert werden könnte. Der Bundesrat hat allerdings in seiner Botschaft vom 29. August 2018 auch die Gründe dargelegt, weshalb er auch für die Zukunft ein Pflichtteilsrecht als angebracht erachtet.28 Im Rahmen der vorliegenden Vorlage sollen deshalb keine weiteren Vorschläge gemacht werden, mit denen die Höhe der Pflichtteile weiter reduziert wird.

1.3.2 Integralzuweisung des Unternehmens

Unter geltendem Recht kann die Erblasserin oder der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen seinen Erbinnen und Erben verbindlich Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile machen (sog. Zuteilung; Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB). Damit kann grundsätzlich auch ein Unternehmen als Ganzes einer Erbin oder einem Erben zugeteilt werden.

Anders ist die Situation dagegen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine Verfügung getroffen hat und das Gericht eine sog. Zuweisung der Erbschaftssachen vornehmen muss. Auch wenn gewichtige Gründe dafür sprechen würden, ein Unternehmen unter Umständen als Ganzes einer Erbin oder einem Erben zusprechen zu können, ist dies unter geltendem Recht nur sehr eingeschränkt möglich. Namentlich die sog. 10%-Regel, wonach eine integrale Zuweisung einer Erbschaftssache nur möglich ist, wenn die Zuweisung nicht übermässige Ausgleichszahlungen innerhalb der Erbengemeinschaft zur Folge hat, verunmöglicht in vielen Fällen die an sich sinnvolle Integralzuweisung des Unternehmens.29

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und kann im Einzelfall ein unnötiges Hindernis für eine Unternehmensnachfolge darstellen und so die Fortführung eines Unternehmens verunmöglichen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass die Gerichte in Zukunft die Möglichkeit erhalten sollen, einer Erbin oder einem Erben das gesamte Unternehmen oder aller sich in der Erbschaft befindlichen Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, wenn diese ihr oder ihm die Kontrolle über das Unternehmen einräu-

25 Dazu Kipfer-Berger, Rz. 30 ff.

26 Dazu Eitel, KMU, S. 55 ff.; Kipfer-Berger, Rz. 33.

27 Botschaft Erbrecht I, 5814.

28 Botschaft Erbrecht I, 5830.

29 Vgl. zum geltenden Recht ausführlich Hösly/Ferhat, S. 106 ff.