Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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Ausnahme von dieser Regel soll aber in Zukunft das Unternehmen zum Wert im Zeitpunkt seiner Übertragung angerechnet werden können, wenn die übernehmende Erbin oder der übernehmende Erbe nachzuweisen vermag, dass eine Steigerung des Unternehmenswertes seit der Übertragung stattgefunden hat (Art. 633a VE-ZGB). Auf diese Weise wird für die an der Übertragung beteiligten Personen ein starker Anreiz geschaffen, dass Unternehmen zum Übertragungszeitpunkt bewerten zu lassen, was letztlich die Abwicklung der Erbschaft als Ganzes erleichtern wird. Schliesslich wird auch die die Nachfolgeplanung erheblich beeinträchtigende Unsicherheit37 beseitigt, wie gross der Wert des Unternehmens zum relevanten Zeitpunkt sein wird, was es erlaubt, die Gefahr künftiger Pflichtteilsverletzung abzuschätzen und gegebenenfalls zu beseitigen. Erst die Möglichkeit, den massgeblichen Unternehmenswert für die Zukunft zu fixieren, erlaubt es den beteiligten Personen, eine langfristige Nachlassplanung überhaupt umzusetzen.
Anders als bei der Reduktion der Pflichtteile und der Möglichkeit einer Stundung der Ansprüche der Miterben geht es bei diesem Vorschlag nicht darum, in Abweichung von den allgemeinen Regeln bestehende Rechte der Miterben anzutasten, um die Unternehmensnachfolge mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen zu fördern. Vielmehr erscheint die vorgeschlagene Massnahme auch dann als angemessen, wenn man ausschliesslich das Verhältnis unter den Erbinnen und Erben anschaut und die weitergehenden gesellschaftlichen Interessen ausblendet. Die heute vorgesehene Verteilung der Wertveränderungen eines zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers übertragenen Unternehmens befriedigt mit anderen Worten nicht. Konsequenterweise ist zusätzlich vorzusehen, dass die Erbin oder der Erbe, die oder der das Unternehmen bereits zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers übernommen hat, dieses nur noch mit der Zustimmung der übrigen Erbinnen und Erben in natura einwerfen kann, um allfällige Verluste nicht nachträglich auf die Erbengemeinschaft abwälzen zu können (Art. 633 VE-ZGB).
1.3.5 Steuerrechtliche Aspekte
Bei der Nachfolgeplanung zu beachten sind stets auch die steuerrechtlichen Aspekte. Soweit das Unternehmen an einen Nachkommen, an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner übertragen werden soll, kommt dem steuerrechtlichen Fragen nur ausnahmsweise eine Bedeutung zu, da diese Personen in allen Kantonen und die direkten Nachkommen in den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Soll das Unternehmen dagegen an ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder den faktischen Lebenspartner oder sogar an eine nicht verwandte Drittperson übertragen werden, ist der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Nachfolgeplanung grosse Beachtung zu schenken. Hier kann die Steuerforderung unter Umständen so hoch ausfallen, dass eine Unternehmensübertragung im Einzelfall faktisch verunmöglicht wird. Da dem Bund aber im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern keine Gesetzgebungskompetenz zukommt, können die betreffenden Fragen allerdings auf der Stufe
37 Dazu Guillaume, S. 336 f.