Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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Der Zweck besteht darin, dass die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen einer einzigen Person übertragen werden kann, damit diese, wie zuvor die Erblasserin oder der Erblasser, die Kontrolle alleine ausüben kann und sich somit Probleme bei der Unternehmensführung vermeiden lassen.
Indem sowohl das Unternehmen als auch die Anteile und Mitgliedschaftsrechte, welche die Kontrolle darüber einräumen, von der Bestimmung erfasst werden, werden alle Rechtsformen abgedeckt, die ein Unternehmen im Rahmen einer Erbschaft als Ganzes oder Teil aufweisen kann, mit Ausnahme der börsenkotierten Gesellschaften und reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften (Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB) sowie der landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 616 Abs. 2 VE-ZGB). Die Begriffe Anteile und Mitgliedschaftsrechte werden aus dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200371 übernommen, womit an bekannte Begriffe angeknüpft wird. Der Begriff Anteilsrechte erfasst die in Aktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Anteilscheinen verkörperte Mitgliedschaft.72 Allerdings sind Partizipationsscheine und Genussscheine vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen, da sie keine Form von Kontrolle über das Unternehmen einräumen. Der Begriff Mitgliedschaftsrechte erfasst jene Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die nicht in einem Anteil verkörpert sind.73 Das Einzelunternehmen ist seinerseits im Begriff Unternehmen selbst enthalten.
Der Begriff Kontrolle über ein Unternehmen ist im Sinn des Begriffs Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199574 zu verstehen. Eine Person hat die Kontrolle über ein Unternehmen, wenn sie aufgrund ihrer Beteiligungsrechte oder auf andere Weise die Möglichkeit hat, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens auszuüben (siehe Art. 1 der Verordnung vom 16. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen75).
Hat die Erblasserin oder der Erblasser selbst durch Verfügung von Todes wegen eine Vorschrift getroffen, die bestimmt, welche Erbin oder welche Erbe das Unternehmen zukommen soll, fällt der Anspruch der Erbinnen und Erben, die Zuweisung zu verlangen, dahin. In einem solchen Fall hat die Beachtung des letzten Willens der Erblasserin oder des Erblassers Vorrang und schliesst den Zuweisungsanspruch der Erbinnen und Erben aus (Art. 608 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch, wenn die Erblasserin oder der Erblasser eine seiner Erbinnen als Vermächtnisnehmerin oder einer seiner Erben als Vermächtnisnehmer des Unternehmens bezeichnet hat (Vorausvermächtnis, Art. 486 Abs. 3 ZGB). Bei einer einstimmigen Vereinbarung unter den Erbinnen und Erben, einschliesslich der Erbin oder des Erben, die oder der von der Erblasserin oder dem Erblasser bestimmt wurde, ist es jedoch möglich, die Erbschaft anders zu teilen76 und das Unternehmen zum Beispiel einer anderen Erbin oder einem anderen Erben zuzuweisen oder es unter sich aufzuteilen.
71 SR 221.301
72 Botschaft Fusionsgesetz, 4400.
73 Botschaft Fusionsgesetz, 4400.
74 SR 251
75 SR 251.4
76 Steinauer, Rz. 1251.