Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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Im Fall einer Ausschlagung der ein Unternehmen beinhaltenden Erbschaft (Art. 566 ZGB) oder des ein Unternehmen beinhaltenden Vermächtnisses (Art. 577 ZGB) durch die Erbin oder den Eben oder durch die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer können die übrigen Erbinnen oder Erben die Zuweisung des Unternehmens verlangen.

Abs. 1 Ziff. 2: Diese Ziffer regelt den Fall, in dem sich im Nachlass nur Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen befinden, die aber für sich genommen nicht die Kontrolle darüber einräumen. Hier kann die Erbin oder der Erbe, der oder dem diese Anteile oder Rechte zusammen mit jenen, über die sie oder er bereits verfügt, die alleinige Kontrolle über das Unternehmen einräumen würden, die Zuweisung dieser Anteile und Rechte verlangen.

Es ist gerechtfertigt, dieser Person ein entsprechendes Vorrecht zu gewähren, denn sie erlangt damit die alleinige Kontrolle über das Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch im Interesse der Erblasserin oder des Erblassers ist. Zudem ist eine Erbin oder ein Erbe, die oder der schon über Anteile an einem Unternehmen verfügt, oft bereits im Unternehmen tätig, verfügt über Kenntnisse und Kompetenzen, die ihr oder ihm ermöglichen oder zumindest helfen, das Unternehmen zu führen, und hat ein direktes persönliches Interesse an der Übernahme und Fortführung des Unternehmens. Auch hier geht es vor allem darum, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit weiterführen kann und dass Arbeitsplätze erhalten werden (siehe Ziff. 1.3.2); es soll nicht eine bestimmte Person bevorzugt werden; die Privilegierung ist nur eine indirekte Auswirkung.

Schliesslich kann auch die Erbin oder der Erbe, der oder dem die Kontrolle über das Unternehmen bereits zusteht, verlangen, dass ihr oder ihm Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, welche für sich betrachtet keine Kontrolle darüber einräumen, zugewiesen werden, um so die Zusammenführung der Anteile an einem Unternehmen bei einer einzigen Person zu fördern.

Hat dagegen die Erblasserin oder der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen selber festgelegt, welche Erbin oder welcher Erbe Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen zugeteilt erhalten soll, können die anderen Erbinnen und Erben keinen Anspruch darauf erheben, dass diese Anteile oder Rechte ihnen zugewiesen werden, selbst wenn sie dadurch die Kontrolle über das Unternehmen erlangen würden (Art. 608 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch bei einem Vermächtnis.

Würde durch die Zuweisung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte keine Erbin oder kein Erbe die Kontrolle über das Unternehmen erlangen und verfügt auch niemand sonst bereits über diese, kommt Artikel 617 Absatz 1 Ziffer 2 VE-ZGB nicht zur Anwendung. Es ist nicht vorgesehen, jener Person einen Zuweisungsanspruch zu erteilen, die im Vergleich zu den anderen Erbinnen und Erben bereits über die meisten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verfügt.

Abs. 2: Sind mehrere Erbinnen oder Erben vorhanden, die sich ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen zuweisen lassen möchten, und können sie sich nicht einigen, muss beim zuständigen Gericht ein Zuweisungsantrag gestellt werden.

Das ausschlaggebende Kriterium, um zu bestimmen, welche oder welcher von ihnen das Unternehmen im Rahmen der Erbteilung erhält, ist die Eignung für dessen