Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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1.1.2 Schwierigkeiten bei der Unternehmensnachfolge unter geltendem Recht

Die Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft an einem Unternehmen kann in der Praxis auf sehr unterschiedlichem Weg vorgenommen werden. Die Bedeutung der erbrechtlichen Vorgaben, die dabei beachtet werden müssen, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. So stellen sich etwa kaum erbrechtliche Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen an jemanden aus der Familie zum Marktpreis verkauft wird. In diesem Fall geht der Erlös aus dem Verkauf in das Vermögen des Verkäufers über und wird nach dessen Tod gemäss den allgemeinen Regeln vererbt. Unproblematisch ist in der Regel auch der Fall, in dem der Wert des Unternehmens den Umfang der verfügbaren Quote und des Pflichtteils der begünstigten Erbin oder des begünstigen Erben nicht überschreitet.

Eine solche Lösung scheidet allerdings aus, wenn eine familieninterne Nachfolge angestrebt wird, die Nachfolgerin oder der Nachfolger aber nicht ausreichend Mittel aufbringen kann, um den Kaufpreis zu bezahlen und auch im Nachlass nicht ausreichend Mittel vorhanden sind, um die übrigen pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben auszubezahlen. Häufig wird deshalb das Unternehmen nicht verkauft, sondern auf dem Weg eines Erbvorbezugs an einen Nachkommen übertragen, unter Umständen verbunden mit einer (gemischten) Schenkung. Beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unterliegt der unentgeltliche Teil der Zuwendung der erbrechtlichen Ausgleichung, und bei der Erbteilung sind die Pflichtteile allfälliger weiterer Erbinnen und Erben (Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Nachkommen, Eltern) zu berücksichtigen. Hierdurch werden Ausgleichszahlungen notwendig, die von der Übernehmerin oder vom Übernehmer des Unternehmens häufig nicht ohne Weiteres getragen werden können. Ist weder im Unternehmen noch im Nachlass ausreichend freies Vermögen vorhanden, um die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erbinnen und Erben zu befriedigen, kann es im ungünstigsten Fall dazu kommen, dass eine familieninterne Übernahme nicht möglich ist und das Unternehmen liquidiert werden muss.

In Erinnerung zu rufen ist schliesslich, dass Unternehmensnachfolge keine rein erbrechtliche Angelegenheit ist: Neben dem Erbrecht sind vor allem die familienrechtlichen (insbesondere güterrechtlichen) Aspekte zu berücksichtigen. Die Erblasserin oder der Erblasser kann die Nachlassplanung ausserdem durch schuld- und gesellschaftsrechtliche Vorkehrungen (z.B. Aktionärsbindungsverträge zwischen den Familienaktionären, Nachfolge- und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sowie Unternehmensrestrukturierungen) oder durch die Errichtung einer Unternehmensstiftung oder eines Trusts optimieren.6

1.1.3 Statistik

Zur Unternehmensnachfolge gibt es keine Statistik des Bundes. Die Statistik zur Unternehmensstruktur des Bundesamts für Statistik (STATENT) liefert zwar zentrale Informationen zur Struktur der Schweizer Wirtschaft (z.B. Anzahl Unternehmen,

6 Somary/Vasella, S. 291 ff.