Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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1.5 Übergangsrecht
Das erbrechtliche Intertemporalrecht ergibt sich aus zwei Sonderbestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs (Art. 15 und 16 SchlT ZGB) sowie den allgemeinen zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art. 1–4 SchlT ZGB). Der massgebliche Anknüpfungspunkt ist dabei der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers: Ist die Person vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben, so gilt das alte Recht; stirbt sie nach Inkrafttreten der Revision, so kommt das neue Recht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ob vor dem Inkrafttreten der Revision eine letztwillige Verfügung erstellt oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Grundsatz führt zu einer klaren Regelung, deren Folgen auch für die Praxis vorhersehbar sind. Zudem lassen sich damit in den meisten Fällen schwierige Auslegungsfragen vermeiden.
1.6 Verhältnis zur laufenden Erbrechtsreform
Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die Botschaft zur Revision des Erbrechts verabschiedet. Die Vorlage befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung. Der vorliegende Vorentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist grundsätzlich unabhängig von dieser laufenden Revision. Die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Reduktion der Pflichtteile auf die Unternehmensnachfolge wurden bereits ausgeführt. Die einzige aus heutiger Sicht klärungsbedürftige Schnittstelle ist das Verhältnis zwischen dem in der Botschaft I vorgeschlagenen Unterstützungsanspruch gemäss Artikel 606a ff. E-ZGB und der im vorliegenden Vorentwurf enthaltenen Möglichkeit der Stundung der erbrechtlichen Ansprüche. Der Bundesrat geht davon aus, dass diesem Konflikt der Unterstützungsanspruch vorgehen muss. Der Bundesrat wird diese Frage nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen nochmals vertieft prüfen, wenn die Konturen des gesetzlichen Unterstützungsanspruchs feststehen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 218 Abs. 3 (Zahlungsaufschub. Unternehmen)
Im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) kann die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte die Einräumung von Zahlungsfristen verlangen, wenn die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils sie oder ihn in ernstliche Schwierigkeiten bringt (Art. 218 Abs. 1 ZGB). Als ernstlich gelten Schwierigkeiten insbesondere, wenn sie die verpflichtete Person zwingen würden, Aktiven zu veräussern, die für den Betrieb ihres Unternehmens oder die Ausübung ihres Berufs notwendig sind.55 Ohne anderslautende Vereinbarung muss die verpflichtete Ehegattin oder der
55 Montavon, S. 351.