Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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zugewendet worden sind, für die Festlegung ihres Anrechnungswerts massgebend. Zu diesem Zeitpunkt verfügt er über Anteilsrechte im Umfang von 55 % (10 % gekauft am 01.01.2021, 30 % erhalten am 1.1.2025 und 15 % erhalten am 1.1.2028), von denen er 45 % als Erbvorbezug erhalten hat. Diese Anteilsrechte haben einen Gesamtwert von 585 000 Franken (45 % x 1 300 000 Franken). Diese Anteilsrechte werden ihm somit mit 585 000 Franken angerechnet. Die übrigen Aktien, die er nach Erlangung der Kontrolle als Erbvorbezug erhalten hat, werden ihm in Anwendung von Artikel 633b Absatz 3 VE-ZGB zu ihrem Wert im Zeitpunkt ihrer Übernahme am 1.1.2031, d.h. mit 700 000 Franken, angerechnet. Insgesamt wird X somit der Wert von 1 285 000 Franken an seinen Erbteil angerechnet.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Revision des Erbrechts hat für den Bund keine finanziellen, personellen oder anderen Auswirkungen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Änderungen haben nur wenige direkte Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

Die erwarteten Vorteile für die Volkswirtschaft (siehe Ziff. 3.3) könnten sich steuerlich leicht positiv auf die Sitzkantone und -gemeinden von Unternehmen auswirken, die Teil eines Nachlasses bilden; dies gilt sowohl in Bezug auf dem Unternehmenssteuer als auch in Bezug auf dem Einkommenssteuer der Angestellten dieser Unternehmen.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich die vorliegende Revision finanziell eher positiv auf die Kantone und Gemeinden auswirken wird.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene externe Gutachten zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Revision (Regulierungsfolgenabschätzung) bewertet die drei zentralen Massnahmen, die für eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgeschlagen werden: Die Reduktion der Pflichtteile, die Möglichkeit der Stundung der Ausgleichungsverpflichtungen sowie die Bewertung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Im Rahmen des Gutachtens konnten die Wirkungen dieser Massnahmen allerdings nur qualitativ bewertet und nur grob quantifiziert werden.

Das Gutachten kommt zum klaren Ergebnis, dass alle drei Massnahmen den Handlungsspielraum der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers erhöhen und daher positive Effekte auf