Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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scheidungen. Wie jede Unternehmerin und jeder Unternehmer muss sie auch die Risiken tragen, die sich aus der Konjunktur oder aus anderen Faktoren ergeben.

Hingegen werden die nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile eines Unternehmens, wie zum Beispiel ein wertvolles Bild oder ein ungenutztes Baugrundstück, das sich im Besitz einer Gesellschaft befindet, zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Teilung angerechnet. Ein solcher Vermögensgegenstand sollte stets gleich bewertet werden, und zwar unabhängig davon, ob ihn die Erblasserin oder der Erblasser direkt oder über eine Gesellschaft gehalten hat.

Es wird nur dann möglich sein, die betriebsnotwendigen Vermögensteile zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung anzurechnen, wenn nachgewiesen werden kann, welchen Wert sie in diesem Zeitpunkt hatten. Somit muss eine präzise und objektiv nachvollziehbare Schätzung vorgenommen worden sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei einer Schätzung des Werts eines Unternehmens in aller Regel auch zwischen dem betriebsnotwendigen und dem nicht betriebsnotwendigen Unternehmensteil unterschieden wird. Somit ist es im Interesse der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers, über eine solche Schätzung zu verfügen, damit sie oder er die eigenen Ansprüche belegen kann. Der Beweis muss jedoch von jener erbberechtigten Person erbracht werden, die sich auf diese Bestimmung beruft. Andernfalls gelangt die Bestimmung in Artikel 630 ZGB zur Anwendung und diese Vermögensteile werden zu ihrem Wert zur Zeit des Erbgangs, d.h. am Todestag, angerechnet.89

Art. 633b b. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte

Dieser neue Artikel legt die Bestimmungen fest, die in Bezug auf den Anrechnungswert gelten, wenn sich eine ausgleichungspflichtige Zuwendung nicht wie im Fall von Artikel 633a VE-ZGB auf ein Unternehmen als Ganzes bezog, sondern nur auf Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen.

Abs. 1: Erlangt eine Erbin oder ein Erbe durch eine Zuwendung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an einem Unternehmen die Kontrolle über das Unternehmen, gelten die Bestimmungen über den Anrechnungswert gemäss Artikel 633a VE-ZGB sinngemäss. Die betriebsnotwendigen Vermögensteile werden in diesem Fall zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet.

Der Absatz erfasst zwei unterschiedliche Situationen: Erstens können unter Lebenden zugewendete Anteilsrechte für sich genommen die Kontrolle über das Unternehmen der zuwendungsberechtigten Person einräumen, wenn sie beispielsweise mehr als 50 % der Anteile am Unternehmen entsprechen. Zweitens können auch unter Lebenden zugewendete Anteile, die für sich genommen nicht die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, zusammen mit den Anteilen, welche die zuwendungsberechtigte Person schon zuvor besass, dieser die Kontrolle über das Unternehmen verschaffen.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Person infolge einer Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, trägt sie somit das unternehmerische Risiko in Bezug auf die betriebsnotwendigen Vermögensteile, die

89 CS-Eigenmann, Art. 630 Rz. 1.