Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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übernommen. Da mit der vorliegenden Revision keine Änderung der Vorschriften über den Anrechnungswert landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe angestrebt wird, gewährleistet der Vorbehalt zugunsten des BGBB, dass die Revision in diesem Bereich keine Auswirkungen haben wird.
Aufhebung der Regel von Artikel 618: Im bisherigen Recht wird der Anrechnungswert eines Grundstücks durch amtlich bestellte Sachverständige festgelegt, wenn sich die Erbinnen und Erben nicht darüber verständigen können (Art. 618 ZGB). Da vorgesehen ist, den Geltungsbereich der Bestimmung über den Anrechnungswert auf sämtliche Vermögensgegenstände auszudehnen (Art. 620 VE-ZGB), wäre die Beibehaltung dieser Regel problematisch. Die unveränderte Beibehaltung von Artikel 618 ZGB hätte nämlich zur Folge, dass der Anrechnungswert aller Vermögensgegenstände im Nachlass bei Uneinigkeit unter den Erbinnen und Erben durch amtlich bestellte Sachverständige festgelegt werden müsste, wofür aber kein nachvollziehbarer Grund besteht.
Statt im Wortlaut von Artikel 620 VE-ZGB festzuhalten, dass die Festlegung des Anrechnungswerts durch amtlich bestellte Sachverständige nur für Grundstücke gilt, wird vorgeschlagen, die bisherige Regel vom Artikel 618 ZGB aufzuheben. Damit wird der Anrechnungswert von Grundstücken in Zukunft gleich bestimmt wie bei allen anderen Vermögensgegenständen. Können sich die Erbinnen und Erben nicht einigen, legt die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 611 ZGB oder das Teilungsgericht nach Artikel 604 ZGB den Wert der Vermögensgegenstände fest, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen.84
Die zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die gegenwärtig mit der amtlichen Schätzung der Grundstücke betraut ist, durch das kantonale Recht bestimmt wird und je nach Kanton ad hoc ernannt wird oder ständig besteht,85 wird somit mit der Aufhebung der Regel von Artikel 618 ZGB verschwinden. Dies wird zu einer willkommenen Vereinheitlichung des kantonalen Schätzungsverfahrens führen.
Art. 628 Abs. 2 (Einwerfungsbedingungen. Vorbehalte)
Der geltende Artikel 628 Absatz 2 ZGB sieht vor, dass abweichende Anordnungen des Erblassers sowie Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen vorbehalten bleiben, soweit die Wahl der Erben betroffen ist, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen. Zu diesen zwei Vorbehalte wird einen Dritten hinzugefügt, der aus dem neuen Artikel 633 VE-ZGB resultiert: Ohne Zustimmung der übrigen Erben kann die Erbin oder der Erbe, die oder der ein Unternehmen, oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen, als Zuwendung erhalten hat, diese in Natur nicht einwerfen (Ziff. 3).
Art. 633 F. Unternehmen. 1. Einwerfung in Natur
Gemäss Artikel 633 VE-ZGB kann die erbberechtigte Person, die durch lebzeitige Zuwendung ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem
84 CS-Couchepin/Maire, Art. 618 Rz. 2.
85 CS-Couchepin/Maire, Art. 618 Rz. 6–8.