Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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Stundung geschehen würde. Bildet die Stundung die einzige Möglichkeit, das Unternehmen zu erhalten, ist eine solche zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Schliesslich sieht Artikel 619 Absatz 3 VE-ZGB vor, dass die gestundeten Beträge sicherzustellen sind. Dadurch wird der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung möglicherweise stark eingeschränkt, eine solche Sicherstellung ist aber zur Absicherung der übrigen Erben unbedingt notwendig, denn nur so bleibt gewährleistet, dass das Opfer, das insbesondere die pflichtteilsgeschützten Erben für die Allgemeinheit erbringen müssen (siehe Ziff. 1.1), darauf beschränkt bleibt, dass sie ihren Erbteil erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Aus der Stundung darf in keinem Fall eine Verminderung des Pflichtteils- oder gesetzlichen Anspruchs in Bezug auf dessen Höhe resultieren.
1.3.4 Wertveränderungen im Fall einer lebzeitigen Zuwendung
Eine weitere, für die Unternehmensnachfolge in vielen Fällen zentrale Neuerung betrifft die Bewertung des Unternehmens und dabei vor allem der dafür massgebliche Zeitpunkt.33 Nach geltendem Recht ist der massgebliche Zeitpunkt für die Wertermittlung der Todestag (Art. 474 Abs. 1, 537 und 630 Abs. 1 ZGB),34 namentlich, wenn ein Unternehmen ganz oder teilweise bereits zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übertragen wurde und im Rahmen der Ausgleichung eine Bewertung stattfinden muss. Ist es zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens und dem Todestag zu einer Wertveränderung gekommen, ist sowohl die positive als auch die negative Wertveränderung von der Erbengemeinschaft zu tragen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 zwar die Grundlage zumindest für eine Differenzierung zwischen dem konjunkturellen und einem industriellen Mehrwert35 gelegt und es als «unbillig» bezeichnet, wenn der ausgleichungspflichtige Erbe einen durch seine unternehmerische Tätigkeit (und nicht durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung) erzielten Gewinn mit den Miterbinnen und Miterben teilen müsste. Umgekehrt wäre es nach Ansicht des Bundesgerichts aber auch für die ausgleichungsberechtigten Miterbinnen und Miterben unbillig, wenn sie unternehmerische Verluste – auf deren Entstehung sie keinerlei Einfluss ausüben konnten – mitzutragen hätten.36 Mit der vorliegenden Revision soll die Zielsetzung dieser Überlegungen in den Gesetzestext überführt und damit vor allem die notwendige Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.
Dabei soll nach wie vor der Grundsatz gelten, dass die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges erfolgt (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Als
33 Keine Vorschläge werden dagegen zur Methode der Unternehmensbewertung unterbreitet. Diese schwierige und in der Lehre teilweise auch intensiv diskutierte Problematik (vgl. Eitel, KMU, S. 50 ff.; Hösly/Ferhat, S. 111, beide m.Nachw.) soll entsprechend dem auch anderweitig im Zivilrecht üblichen Vorgehen weiterhin der Praxis überlassen werden.
34 Dazu Eitel, KMU, S. 64 f.; Kipfer-Berger, Rz. 62 ff.
35 Vgl. dazu von Sury, S. 11.
36 BGE 133 III 416, 420.