Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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Unternehmen erhalten hat, diese nur mit Zustimmung der anderen Erbinnen und Erben in Natur einwerfen. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die anderen Erbinnen und Erben bei der erbrechtlichen Nachfolge eines Unternehmens oder Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an einem Unternehmen vor einer unfreiwilligen Naturalausgleichung zu schützen.

Gemäss Artikel 628 Absatz 1 ZGB hat die ausgleichungsverpflichtete Person, d.h. die Person, die im Erbgang bestimmte lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers zurückgeben muss,86 die Wahl zwischen zwei Ausgleichungsarten: der Naturalausgleichung und der Anrechnung des Werts an ihren Erbanteil.87

In Bezug auf die allgemeine Bestimmung in Artikel 628 Absatz 1 ZGB stellt Artikel 633 VE-ZGB somit eine lex specialis dar. Hat die Person, die ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen übernommen hat, die Übertragung durch lebzeitige Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers und somit das damit verbundene Risiko, vor allem das unternehmerische Risiko, akzeptiert, erscheint es gerechtfertigt, ihre Möglichkeiten einzuschränken, das Unternehmen oder die Anteile oder Mitgliedschaftsrechte in Natur einzuwerfen, um der gesetzlichen Ausgleichungspflicht nachzukommen.

Art. 633a 2. Anrechnungswert. a. Unternehmen

Entgegen der Bestimmung von Artikel 630 Absatz 1 ZGB, gemäss dem die Ausgleichung durch Anrechnung zum Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Erbgangs erfolgt, und der Bestimmung von Artikel 617 ZGB, wonach für die Einwerfung in Natur der Wert im Zeitpunkt der Teilung massgebend ist,88 führt der neue Artikel für die Ausgleichung im Zusammenhang mit Unternehmen eine abweichende Vorschrift ein: Besteht in Bezug auf ein Unternehmen eine Ausgleichungspflicht, wird zwischen seinen betriebsnotwendigen Vermögensteilen und den Vermögensteilen unterschieden, die für seinen Betrieb nicht notwendig sind. Sofern es bei den betriebsnotwendigen Vermögensteilen möglich ist, den Wert im Zeitpunkt der Zuwendung nachzuweisen, werden sie entgegen der allgemeinen Bestimmung von Artikel 630 ZGB zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet, d.h. im Zeitpunkt, in dem das Eigentum an diesen Vermögensteilen auf die übernehmende erbberechtigte Person übergegangen ist. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile werden weiterhin gestützt auf Artikel 630 ZGB zu ihrem Wert zur Zeit des Erbgangs angerechnet. Der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Festlegung des bei der Teilung berücksichtigten Werts ist somit unterschiedlich, je nachdem, ob die Vermögensteile für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind oder nicht.

Mit dieser Unterscheidung lässt sich dem unternehmerischen Risiko Rechnung tragen, das die übernehmende Person trägt: Da die übernehmende Person in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin die Entscheidungen im Hinblick auf die ordnungsgemässe Geschäftsführung alleine treffen kann, erscheint es gerechtfertigt, sie auch unmittelbar an den Gewinnen und Verlusten teilhaben zu lassen. Denn die Wertentwicklung dieser Vermögensteile ist in der Regel das Ergebnis ihrer eigenen Ent-

86 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 200.

87 CS-Eigenmann, Art. 628 Rz. 1.

88 Leuba, S. 27 und Fn. 82.