Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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nen lassen müssen, deren Übertragbarkeit beschränkt ist und deren Wert entsprechend vermindert sein kann, da solche Aktien nicht leicht verwertbar sind.60

Mit dem neuen Artikel 522a VE-ZGB soll im Gesetz die Regel der sogenannten «leicht verwertbaren Vermögensgegenstände» verankert werden. Die neue Bestimmung soll unabhängig davon anwendbar sein, ob ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen durch lebzeitige Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers oder durch Verfügung von Todes wegen abgetreten wurden.

Abs. 1: Um den pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben eines Nachlasses, der ein Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen umfasst, zu gewährleisten, dass sie den Wert ihres Pflichtteils in Form leicht verwertbarer Vermögensgegenstände erhalten, erhalten die Erbinnen und Erben das Recht, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen auf Anrechnung an den Pflichtteil abzulehnen. Diese Bestimmung gilt, wenn der Minderheitsanteil der oder dem Pflichtteilsberechtigten von der Erblasserin oder dem Erblasser selbst durch eine Teilungsregel (Zuteilung) zuerkannt wurde. Im Rahmen der Erbteilung durch das Gericht (Zuweisung) kommt findet die gleiche in Artikel 618 VE-ZGB festgehaltene Regel zur Anwendung. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme vom in Artikel 608 Absatz 2 ZGB festgehaltenen Grundsatz dar, gemäss dem die von der Erblasserin oder dem Erblasser aufgestellten Vorschriften über die Teilung verbindlich sind.

Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung auf jene Fälle, in denen eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, die sie oder er – beispielsweise durch lebzeitige Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers – erhalten oder im Rahmen des Erbgangs erlangt hat: Wenn die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten ausschliesslich nicht leicht verwertbare Minderheitsanteile an einem Unternehmen hielt, lässt sich in aller Regel nicht verhindern, dass diese als solche an die Erbinnen und Erben übertragen werden, da es nicht möglich ist, die Erbinnen und Erben in eine bessere Rechtslage zu versetzen als diejenigen, in der sich die Erblasserin oder den Erblasser befunden hat.

Abs. 2: Die neuen Bestimmungen über den Zahlungsaufschub bei der Erbteilung (Art. 619 VE-ZGB) und über den Anrechnungswert von Unternehmen bei der Ausgleichung (Art. 633a und 633b VE-ZGB) sollen auch im Rahmen der Herabsetzung gelten. Daher wird festgehalten, dass sie sinngemäss auf die Herabsetzung von Zuwendungen anwendbar sind, die Unternehmen oder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen betreffen. So kann die Person, gegenüber der eine solche Zuwendung herabgesetzt werden muss, damit der Pflichtteil von anderen Erbinnen und Erben gedeckt werden kann, die Spezialvorschriften anrufen, die in Bezug auf die Festlegung des Anrechnungswerts für Unternehmen gelten, und bei Bedarf auch verlangen, dass ihr ein Zahlungsaufschub gewährt wird.

60 Eitel, Probleme, S. 499; Hösly/Fehrat, Rz. 78.