Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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ihrem Anteil angerechnet werden müssen, selbst. Die Vermögensteile, die für den Betrieb des Unternehmens nicht notwendig sind, werden hingegen zu ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbganges angerechnet.
Abs. 2: Um den Anrechnungswert einer oder mehrerer Zuwendungen zu bestimmen, die sich auf Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen beziehen, ist es zweckmässig, den Wert all dieser Anteile oder Rechte im Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die betreffende Person die Kontrolle über das Unternehmen erlangt. Die Anteile oder Rechte, die sie allenfalls vor der Erlangung der Kontrolle erhalten hat, werden somit ebenfalls zu ihrem Wert in diesem Zeitpunkt angerechnet.
Bei der Festlegung des Anrechnungswerts wird auch das Verhältnis zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen (siehe Art. 633a VE-ZGB) berücksichtigt. Denn die Person, welche die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt, sollte das unternehmerische Risiko erst ab der Erlangung der Kontrolle und im Hinblick auf die betriebsnotwendigen Vermögensteile tragen müssen. Ein allfälliger Mehrwert der nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile kommt auch den anderen Erbinnen und Erben zugute.
Der Wert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen, welche die erbberechtigte Person auf anderem Weg als durch Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers erworben hat, namentlich durch Kauf, muss ihr hingegen nicht angerechnet werden.
Abs. 3: Die Anteilsrechte, die der erbberechtigten Person nach Erlangung der Kontrolle über das Unternehmen durch Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers zukommen, werden ihr zum Wert im Zeitpunkt der Übernahme angerechnet, sofern sich dieser nachweisen lässt. Da die Person über die Kontrolle über das Unternehmen und somit über die Entscheidungsbefugnis verfügt, ist es gerechtfertigt, ihr das finanzielle Risiko für die Anteilsrechte, die sie in der Folge übernimmt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme aufzuerlegen.
Beispiel: X, Erbe von A, kauft am 1.1.2021 zum Marktpreis 10 % der Aktien des Unternehmens A AG, das ausschliesslich betriebsnotwendige Vermögensteile beinhaltet, im Wert von 100 000 Franken. Am 1.1.2025 schenkt A dem X als Erbvorbezug 30 % der Aktien der A AG. In diesem Zeitpunkt haben diese Aktien einen Wert von 330 000 Franken. Das Unternehmen hat somit einen Wert von 1 100 000 Franken. Am 1.1.2028 schenkt A ihm ebenfalls als Erbvorbezug weitere 15 % der Aktien, deren Wert zu diesem Zeitpunkt 195 000 Franken beträgt. Mit 55 % der Aktien erlangt X somit in diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Unternehmen. Das Unternehmen hat nun einen Gesamtwert von 1 300 000 Franken. Anschliessend erhält X am 1.1.2031 von A noch die restlichen 45 % der Aktien der A AG im Wert von 700 000 Franken als Erbvorbezug. Beim Tod von A am 1.7.2035 beträgt der Wert des Unternehmens 2 000 000 Franken, ohne dass eine Aktienkapitalerhöhung vorgenommen wurde. A muss die lebzeitigen Zuwendungen, die er als Erbvorbezug erhalten hat, dem Wert nach zur Ausgleichung bringen (Art. 626 ZGB). Er muss somit den Wert von 90 % (30 % + 15 % + 45 %) des Unternehmens ausgleichen. In Anwendung von Artikel 633b Absatz 2 VE-ZGB ist der Wert aller Anteilsrechte, die ihm im Zeitpunkt der Erlangung der Kontrolle am 1.1.2028 über das Unternehmen