Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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Zukunft Fälle geben, in denen eine Unternehmensnachfolge scheitern wird. Mit der vorliegenden Revision soll aber zumindest dort eine Erleichterung der Übertragung von Unternehmen und ein Abbau bestehender Übertragungshindernisse erreicht werden, wo dies sinnvoll und möglich erscheint.

Hervorzuheben ist, dass eine Vereinfachung der Unternehmensnachfolge auf dem Weg des Erbrechts einen Preis haben wird; die vorgeschlagenen Massnahmen ergehen ausnahmslos zu Lasten der Ansprüche der übrigen pflichtteilsgeschützten Miterben. Praktisch geschieht dies, indem deren Erbteil im Vergleich zum geltenden Recht gekürzt oder zumindest der Pflichtteilsanspruch gestundet und damit erst mit einer Verzögerung ausbezahlt wird. Es findet so eine partielle gesetzliche Enterbung statt, und die Instrumente zur Ungleichbehandlung der Erben (namentlich der Nachkommen) werden verstärkt. Enterbung und Ungleichbehandlung sind Sachverhalte, die typischerweise Grundlage für einen Erbenstreit bilden können. Eine klare gesetzliche Regelung vermag zwar unter Umständen die Austragung eines solchen Streites auf dem Prozessweg zu verhindern; dennoch handelt es sich um einen empfindlichen Eingriff in die bestehenden Rechte der Erben, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Diese Rechtfertigung ist nicht im subjektiven Anspruch einer Erbin oder eines Erben zu finden, ein Unternehmen übernehmen zu können, etwa weil sie oder er dazu am besten geeignet oder am engsten mit dem Unternehmen verbunden ist. Sie liegt vielmehr im Interesse der Allgemeinheit begründet, das Unternehmen als solches zu bewahren,13 denn es ist stets einfacher, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, als neue zu schaffen. Geschützt werden soll mit anderen Worten nicht die Unternehmerin oder der Unternehmer, sondern das Unternehmen.

Diese Zielsetzung ist vor allem dort zu beachten, wo das Gesetz dem Gericht im Rahmen der nachfolgend vorgeschlagenen Massnahmen einen Ermessensspielraum einräumt, so namentlich bei der Entscheidung über die Einräumung eines Zahlungsaufschubs (Art. 619 Abs. 1 VE-ZGB). Hier ist nicht nur hinsichtlich der Frage, ob eine Stundung überhaupt zu gewähren sei, sondern vor allem auch bei der Entscheidung darüber, in welcher Höhe und für welche Dauer die erbrechtlichen Ansprüche gestundet werden sollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen,14 bei der die gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung des Unternehmens und nicht die Interessen einer potenziellen Nachfolgerin oder eines potenziellen Nachfolgers eine massgebliche Rolle spielen.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit diesen Eingriffen heikle politische Fragen tangiert werden. Er hat sich deshalb darum bemüht, soweit möglich auch die Interessen der pflichtteilsgeschützten Miterbinnen und Miterben zu berücksichtigen: Dies einerseits durch die konkrete Ausgestaltung der vorgeschlagenen Massnahmen – beispielsweise der gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungspflicht bei der Stundung der Pflichtteilsansprüche (Art. 619 Abs. 3 VE-ZGB) –, andererseits auch mit einer Verbesserung der Position der pflichtteilsgeschützten Miterbinnen und Miterben im Vergleich zum geltenden Recht, so namentlich im Hinblick auf die Möglichkeit, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen abzulehnen (Art. 522a

13 Eitel, KMU, 77 f.; Kipfer-Berger, Rz. 297 f.; Hösly/Ferhat, S. 103.

14 Kipfer-Berger, Rz. 365.