Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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Bundesrecht nicht ohne eine Verfassungsänderung geregelt werden. Eine solche erscheint gegenwärtig aus politischen Gründen nicht als opportun. Aus diesem Grund verzichtet die vorliegende Vorlage vollständig auf die Regelung der steuerrechtlichen Fragen.
1.4 Unternehmensnachfolge in anderen Rechtsordnungen
Das Bedürfnis nach Schutz und Fortbestand von Unternehmen im Zeitpunkt ihrer Übertragung an die nächste Generation wegen eines Todesfalls wurde erkannt und hat in einigen Ländern zum Erlass einer Spezialgesetzgebung geführt. Doch nicht alle verfolgen den gleichen Ansatz, um diesem Bedürfnis nachzukommen. Die nachstehenden Beispiele sollen aufzeigen, welche Lösungen in verschiedenen europäischen Ländern gewählt wurden.
In Deutschland kann die Erbin oder der Erbe die gerichtliche Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs eine «unbillige Härte» darstellen würde, beispielsweise, weil sie oder er zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts gezwungen wäre, das für sie oder ihn und ihre bzw. seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.38 Weiter kann das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für Personengesellschaften eine erbrechtliche Sonderrechtsnachfolge vorsehen.39 Durch sogenannte Nachfolge- oder Eintrittsklauseln kann bestimmt werden, dass die Gesellschaft auf alle oder bestimmte Erbinnen und Erben übergeht, oder einzelne Erbinnen und Erben ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft haben.40 In einer Fortsetzungsklausel kann vorgesehen werden, dass die verstorbene Gesellschafterin oder der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und ihr bzw. sein Gesellschaftsanteil den anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anwächst.41 Ein allfälliger gesetzlicher Abfindungsanspruch der Erbinnen und Erben kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt oder ausgeschlossen werden.42
In Österreich kann seit dem 1. Januar 2017 der Pflichtteilsanspruch für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen Fällen maximal zehn Jahren, gestundet werden.43 Ziel der Regelung ist, eine Vernichtung von Unternehmen beim Erbgang zu verhindern.44 Zudem können Anteile an Familienunternehmen auf eine Stiftung übertragen werden, um die Aushöhlung der Unternehmenssubstanz zu vermeiden. Pflichtteilsansprüche werden dabei reduziert, indem die Hinzurechnungspflicht im Fall einer Vermögenswidmung (bspw. Schenkung eines Unternehmens) an eine Privatstiftung nach Ablauf von zwei Jahren entfällt. Wird einer pflichtteilsberechtigten Person eine
38 § 2331a Abs. 1 BGB.
39 Vgl. Tersteegen/Reich, N 6.
40 Tersteegen/Reich, N 157.
41 Tersteegen/Reich, N 156.
42 Tersteegen/Reich, N 156.
43 § 766 ABGB.
44 Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz (Nr. 688 der Beilagen XXV. Gesetzgebungsperiode), zu § 766 und 767.