Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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Art. 616 IV. Unternehmen. 1. Begriff und Geltungsbereich

In diesem neuen Artikel werden der Begriff Unternehmen und der Geltungsbereich der Vorschriften zu den Unternehmen im Erbrecht definiert.

Abs. 1: Als Unternehmen im Sinne des Erbrechts gelten alle Einzelunternehmen und nicht börsenkotierten Gesellschaften, mit Ausnahme der reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Die neuen Vorschriften im Bereich der Unternehmensnachfolge sollen möglichst vielen Unternehmen ungeachtet der von ihnen gewählten Rechtsform zugutekommen. Der Begriff des Unternehmens wird deshalb weit gefasst und schliesst neben den Einzelunternehmen alle Gesellschaften des Obligationenrechts (OR61) ein, d.h. gegenwärtig die einfache Gesellschaft62 (soweit die Mitgliedschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags durch Vererbung übertragbar ist; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR), die Kollektivgesellschaft,63 die Kommanditgesellschaft,64 die Aktiengesellschaft,65 die Kommanditaktiengesellschaft,66 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung67 sowie die Genossenschaft.68

Bei börsenkotierten Gesellschaften bestehen nicht die gleichen Risiken und Probleme, die sich bei Familienunternehmen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers und ihrer Übernahme durch eine oder mehrere Erbinnen und Erben stellen. Zudem sind die Anteile an einer börsenkotierten Gesellschaft definitionsgemäss leicht verwertbar. Schliesslich kommt es äusserst selten vor, dass die Kontrolle über eine börsenkotierte Gesellschaft von einer einzigen Person ausgeübt wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, solche Gesellschaften vom Geltungsbereich der neuen erbrechtlichen Spezialregelungen auszunehmen.

Mit den neuen Vorschriften wird bezweckt, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, und somit die Zerstückelung oder Schliessung von Unternehmen, die eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu verhindern. Dies ungeachtet des Wirtschaftssektors (primärer Sektor – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB –, sekundärer oder tertiärer Sektor), in dem das Unternehmen tätig ist, ihres Tätigkeitsbereichs oder ihrer Grösse. Mangels realwirtschaftlicher Tätigkeit werden dagegen reine Vermögensverwaltungsgesellschaften vom Geltungsbereich der neuen Bestimmungen ausgenommen. Darunter fallen namentlich Immobiliengesellschaften und Holdinggesellschaften, denn der Zweck besteht bei Ersteren in der Investition von Mitteln in Grundstücke und bei Letzteren in der Beteiligung an anderen Unternehmen (Art. 671 Abs. 4 OR). Die Aufteilung von Anteilen, selbst von Mehrheitsanteilen, an solchen Gesellschaften unter den Erbinnen und Erben hat somit nicht die negativen Folgen, die bei der Teilung eines Unternehmens auftreten können, das eine realwirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die Teilung, bei Bedarf durch Auflösung der betroffenen Gesellschaft, ist ohne

61 SR 220

62 Art. 530 ff. OR

63 Art. 552 ff. OR

64 Art. 594 ff. OR

65 Art. 620 ff. OR

66 Art. 764 ff. OR

67 Art. 772 ff. OR

68 Art. 828 ff. OR