Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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und 618 VE-ZGB) sowie durch die Beschränkung der Einwerfung eines Unternehmens in natura im Fall der lebzeitigen Zuwendung (Art. 633 VE-ZGB).

1.2 Entstehung des Vorentwurfs

1.2.1 Die Motion 10.3524 Gutzwiller

Am 17. Juni 2010 reichte Ständerat Felix Gutzwiller die Motion 10.3524 ein. Mit der Motion sollte der Bundesrat beauftragt werden, «das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen.»

Der Vorstoss zielte primär auf eine Flexibilisierung des Erbrechts durch eine Reduktion der Pflichtteile ab. Darüber hinaus wurde der Bundesrat mit der Motion aber auch beauftragt zu prüfen, ob allenfalls weitere Anpassungen des Erbrechtes angezeigt waren. Die Motion wurde (mit einem angepassten Wortlaut) vom Nationalrat am 2. März 2011 bzw. am 7. Juni 2011 vom Ständerat an den Bundesrat überwiesen.

Am 4. März 2016 schickte der Bundesrat den Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Erbrecht) in die Vernehmlassung.15 Der Bundesrat schlug darin unter anderem vor, den Pflichtteil der Eltern aufzuheben und denjenigen der Ehegattinnen oder Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerinnen oder Partner (von der Hälfte auf einen Viertel) sowie der Nachkommen (von drei Vierteln auf die Hälfte) zu verkleinern. Damit sollten die Möglichkeiten des Erblassers verbessert werden, einen grösseren Teil seines Vermögens anderen Personen übertragen, etwa der faktischen Lebenspartnerin oder dem faktischen Lebenspartner oder, in einer Patchworkfamilie, dem Kind ihres Ehemannes oder ihrer eingetragenen Partnerin. Gleichzeitig sollte mit dieser Massnahme auch die Unternehmensnachfolge erleichtert werden.

1.2.2 Forderung nach zusätzlichen Sonderbestimmungen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

In Bezug auf die Unternehmensnachfolge gab es in der Vernehmlassung zahlreiche Stellungnahmen. So haben es viele Teilnehmer ausdrücklich begrüsst, dass die Übertragung von Unternehmen oder anderer Vermögen, die eine Gesamtheit bilden, erleichtert werden sollte.16 Gleichzeitig wurde aber auch verschiedentlich die Einführung weiterer Bestimmungen verlangt, mit denen die Unternehmensnachfolge zusätzlich erleichtert werden kann.17 Vorgeschlagen wurden namentlich die folgenden Massnahmen:18

15 Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht sind abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016 > EJPD.

16 Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 9.

17 Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 11 und 81.

18 Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 51 und 81; vgl. dazu insbesondere Geiger, Ziff. 24.