Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten

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(beispielsweise von Zwischenzahlungen oder vom Erreichen unternehmerischer Meilensteine) abhängig zu machen.

Abs. 3: Wird ein Zahlungsaufschub gewährt, muss die verpflichtete Person für eine Sicherstellung sorgen, um den anderen Erbinnen und Erben Gewähr dafür zu bieten, dass die gestundeten Ansprüche in der Zukunft erfüllt werden. Andernfalls würde das unternehmerische Risiko auf alle Erbinnen und Erben verteilt, ohne dass diese Einfluss auf die Unternehmensresultate hätten, was nicht dem Zweck entspricht, der mit der Einräumung von Zahlungsfristen verfolgt wird.

Der Begriff der Sicherstellung ist dem Zivilrecht bereits bekannt (siehe z.B. die Art. 132, 324, 546 ZGB). Können sich die Parteien nicht auf die Art der zu leistenden Sicherheit einigen, muss das Gericht entscheiden. Die Sicherheiten können jede Form annehmen, die das Gericht im Einzelfall als geeignet erachtet.

Bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach Absatz 1 ist den Erbinnen und Erben zudem ein Zins zu bezahlen. Der Zins muss angemessen sein, d.h. sowohl den Interessen der verpflichteten Person als auch jenen der Miterbinnen und Miterben Rechnung tragen. Der Begriff der angemessenen Verzinsung ist im Privatrecht bereits bekannt (Art. 4 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland80).

Art. 620 V. Anrechnungswert

Artikel 620 VE-ZGB, der den Anrechnungswert der Vermögensgegenstände regelt, ersetzt den bisherigen Artikel 617 ZGB. Der Randtitel wird vereinfacht, um der vorgeschlagenen Änderung Rechnung zu tragen, die den Geltungsbereich ausweitet: Statt nur Grundstücke sollen neu alle Vermögensgegenstände des Nachlasses erfasst werden.

Abs. 1: Nach dem bisher geltenden Gesetzestext sind den Erbinnen und Erben nur «Grundstücke» zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Diese Regel gilt gemäss der Praxis jedoch für alle Positionen im Nachlassvermögen, d.h. für sämtliche Vermögenswerte und Ansprüche.81 Der Vorentwurf ersetzt den Begriff «Grundstücke» durch den Begriff «Vermögensgegenstände», damit ausser bei einer Vereinbarung unter den Erbinnen und Erben, einer von der Erblasserin oder dem Erblasser vorgesehenen besonderen Teilungsregel oder einer Spezialbestimmung des bäuerlichen Bodenrechts alle vorhandenen Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung angerechnet werden (Abs. 2).82

Diese Änderung war bereits im Vorentwurf für die Revision des Erbrechts vom 4. März 2016 enthalten. Sie wurde im Rahmen der Vernehmlassung positiv aufgenommen.83

Abs. 2: Die bisherige Regelung von Artikel 619 ZGB, gemäss der für die Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken das BGBB gilt, wird

80 SR 211.412.411

81 PraxKomm Erbrecht-Weibel, Rz. 10 ad Art. 617 mit Hinweisen.

82 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 559 S. 270 mit Hinweisen.

83 Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 69.