Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 38 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Einleitung
Das Thema Unternehmensnachfolge1 hat in der Schweiz eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. So gibt es gegenwärtig etwa 563'000 Unternehmen, von denen die allermeisten Kleinst- und Kleinunternehmen sind.2 Von diesen werden die meisten privat gehalten und weisen eine stark konzentrierte Inhaberstruktur auf. Vielfach sind Geschäftsführung und Inhaberschaft sogar in einer einzigen Person vereint. Bei einem Unternehmen mit einer breit gestreuten Inhaberstruktur muss bei einem Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers lediglich für diese oder diesen ein Ersatz gefunden werden. Das ist – jedenfalls aus rechtlicher Sicht – in der Regel ein unproblematischer Vorgang, sofern eine geeignete Person zur Verfügung steht. Bei einem Unternehmen, bei dem Führung und Inhaberschaft dagegen in einer einzigen Person vereint sind, bedeutet ein Wechsel der Geschäftsführung in den allermeisten Fällen auch ein Wechsel der Inhaberschaft.
Hat die ausscheidende Inhaberin oder der ausscheidende Inhaber pflichtteilsgeschützte Erbinnen oder Erben, entsteht mit der Übertragung der Inhaberschaft am Unternehmen rasch die Gefahr eines Konflikts mit erbrechtlichen Anwartschaften und Rechtsansprüchen, namentlich dann, wenn ein Unternehmen im Vergleich zum Gesamtvermögen der Erblasserin oder des Erblassers einen hohen Wert hat. Eine Übertragung wird in einem solchen Fall massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht, was im schlimmsten Fall bedeutet, dass das Unternehmen aufgelöst und liquidiert werden muss. Damit stellt gerade das Erbrecht häufig die Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens ernsthaft in Frage, wodurch nicht nur für die unmittelbar betroffenen Personen, sondern auch für die Volkswirtschaft als Ganzes negative Effekte entstehen können, indem Arbeitsplätze verloren gehen und das Steuersubstrat abnimmt.
Eugen Huber, der Schöpfer des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, sah ursprünglich ein Sonder-Erbteilungsrecht nicht nur für landwirtschaftliche Güter, sondern allgemein für «Gewerbeeinrichtungen» vor.3 Ins Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)4 wurden dann aber lediglich Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe aufgenommen (Art. 617–625 aZGB), die mittlerweile aufgehoben und durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)5 ersetzt worden sind. Das geltende Schweizer Recht kennt zurzeit somit kein besonderes Unternehmenserbrecht. Vielmehr kommen die allgemeinen Bestimmungen des Erbrechts, wie sie im ZGB festgehalten sind, auch auf die Vererbung von Unternehmen unmittelbar zur Anwendung.
1Zur Unternehmensnachfolge im Allgemeinen vgl. Kipfer-Berger, Rz. 206 ff.
2Bergmann/Halter/Zellweger, S. 11 (Stand 2018).
3Huber 1895, S. 192 f.
4SR 210