Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Heute beteiligt sich der Bund durchschnittlich zu 50 % an den Linien des RPV. Dieser Bundesanteil variiert jedoch stark von Kanton zu Kanton: Er bemisst sich gemäss Artikel 29b Absatz 1 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV, SR 745.16) nach der Bevölkerungsdichte des Kantons bzw. nach der Formel im Anhang 1 der ARPV. Dies weil bei dünnbesiedelten Kantonen die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr wesentlich aufwändiger ist als in dichtbesiedelten Kantonen. Den grössten Bundesanteil hat der Kanton Graubünden mit 80 %, den niedrigsten Bundesanteil der Kanton Basel-Stadt mit 27 %. Dies erklärt die Unterschiede in der Höhe des Pauschalbeitrags zwischen Kantonen mit ähnlicher Grösse.
Als Beispiel wurden mögliche Pauschalbeträge basierend auf die Abgeltungen des Bundes an die Bus- und Schiffslinien im Jahr 2017 berechnet. Die aufgeführten Beiträge dienen als Anhaltspunkt und sind bei Einführung mit den neusten Zahlen neu zu berechnen. Die Pauschalbeträge werden jährlich gemäss dem definierten Index angepasst.
Insgesamt gab es 2017 im RPV insgesamt 1075 Bus- und 5 Schiffslinien. Davon sind 15 % der Buslinien sowie eine Schiffslinie interkantonal.
Pauschalbetrag Kanton (Mio. CHF)
AG 23.64
AI 1.28
AR 2.73
BE 33.59
BL 5.96
BS 0.58
FR 17.66
GE 4.73
GL 2.08
GR 34.16
JU 13.04
LU 11.92
NE 7.25
NW 2.56
OW 2.06
SG 20.50
SH 3.14
SO 9.96
SZ 6.82
TG 7.87
TI 26.86
UR 5.17
VD 27.31
VS 25.27
ZG 3.54
ZH 18.60
Total 318.26
Abbildung 6 Tabelle mit den jährlichen Pausschalbeiträgen des Bundes an die Kantone für Basisjahr 2017 (Quelle: BAV 2018)
Für das Busangebot schreibt der Bund mit der Variante Teilentflechtung weder die Finanzierungskriterien noch Zielwerte bezüglich Qualitäts- und Finanzanforderungen vor. Der Bund behält jedoch seine Aufsichtsfunktion über den gesamten öffentlichen Verkehr. Dies betrifft nebst den konzessionsrechtlichen Kompetenzen auch Mindestvorgaben bezüglich Rechnungslegung der Transportunternehmen und Benchmarking. Die Kantone erhalten neue Spielräume, Verfahrensregeln und damit auch Verfügungskompetenzen nicht nur für den Ortsverkehr, sondern auch für den regionalen Busverkehr festzulegen. Die Kantone müssen für die interkantonalen Linien jeweils ein gemeinsames, einheitliches Verfahren anwenden. Transportunternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind, sind unter Umständen mit mehreren unterschiedlichen Verfahren konfrontiert.
Ohne kantonale Regelung gelten subsidiär die Regeln des Bundes zum Bestellverfahren und zu Zielvereinbarungen auch bei den von den Kantonen alleine bestellten Verkehrsangeboten.
Die Variante Teilentflechtung enthält zudem die Kernelemente der untenstehenden Variante Optimierung.