Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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Art. 29 Voraussetzungen
Da es neben dem gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr auch Angebote des regionalen Personenverkehrs gibt, die von den Kantonen alleine bestellt werden, wird die Bestimmung hier präzisiert. Bei den von den Kantonen alleine bestellten Angeboten handelt es sich primär um solche, die die Abgeltungsvoraussetzungen gemäss Artikel 6 ARPV nicht erfüllen. Absatz 1 Bst. a, b, d und e bleiben unverändert. Beim zweiten Absatz wird der Begriff Streckenanteil durch Linienanteil ersetzt, da sich Streckenanteil auf die Infrastruktur und nicht auf den Verkehr bezieht. Die übrigen Präzisierungen sind redaktioneller Art.
Art. 30a Verpflichtungskredit
Redaktionelle Präzisierung.
Art. 31 Finanzhilfen
Absatz 1 und 3 bleiben unverändert. Auf Verordnungsebene wird wie heute präzisiert, dass der Bund Garantien nur für von ihm mitbestellten Angeboten abgibt. Dagegen ist die Möglichkeit, Beiträge und Darlehen zur Innovationsförderung zu gewähren, neu für den gesamten bestellten Verkehr vorgesehen (Absatz 2).
Art. 31a Festlegung des Angebots
Der Artikel 31a wurde auf verschiedene Artikel aufgeteilt. Absätze 1 und 5 sind neu in Artikel 31a quater geregelt, ein Teil von Absatz 2 neu in Artikel 31b und Absatz 6 neu in Artikel 31bbisStreiterledigung. Daher wurde auch der Titel angepasst. Im neuen Artikel 31a bleiben noch die Bestimmungen der bisherigen Absätze 2 und 3 zur Festlegung des Angebots im regionalen Personenverkehr, welches gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt wird. Die bei der Festlegung der Angebote zu berücksichtigenden Anliegen bleiben unverändert. Die Anpassungen der Formulierung bei Buchstaben c und e des Absatzes 2 sind rein sprachlicher Natur.
Art. 31abisFinanzielle und qualitative Kennzahlen
Neu wird auf Gesetzesstufe festgelegt, dass das BAV von den Transportunternehmen finanzielle und Qualitätskennzahlen einfordern kann. Basierend auf diesen Kennzahlen wird ein Benchmark erstellt und veröffentlicht. Insbesondere ist vorgesehen, die finanziellen Kennzahlen der einzelnen Angebote grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen. Damit werden Transparenz und Anreize zur Effizienzverbesserung erhöht. Bei der Umsetzung werden gemeinsam mit den Kantonen differenzierte Regelungen entsprechend den Ausführungen unter 1.3, Buchstabe d) geprüft.
Art. 31aterZielvereinbarung
Neu werden neben den zweijährigen Angebotsvereinbarungen mit allen Transportunternehmen vier- bis sechsjährige Zielvereinbarungen abgeschlossen. Damit soll die mittelfristige Verbindlichkeit erhöht werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufen Ausnahmen von der Verpflichtung, Zielvereinbarungen abzuschliessen, definieren. Nach einer Ausschreibung wird neu anstelle einer «Vergabevereinbarung» ebenfalls eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Dies, da weite Teile der Inhalte übereinstimmen und mit dem Verzicht auf die Vergabevereinbarung als separates Instrument das System der Abgeltung des RPV vereinfacht werden kann.
Art. 31aquaterAbgeltung und Angebotsvereinbarung
Neuer Artikel aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a. Der Wortlaut wird im Absatz 1 so geändert, dass die Verfahrensgrundsätze nur für die gemeinsam vom Bund und Kantone bestellten Angebote Gültigkeit haben. Zudem wird die Vergabevereinbarung gestrichen, da es diese nicht mehr geben wird. Absatz 2 bleibt unverändert. Der Inhalt der Angebotsvereinbarung wird neu nicht mehr auf Gesetzesstufe (bisher Artikel 31a, Absatz 4) geregelt, sondern vom Bundesrat im Rahmen der ARPV festgelegt (Absatz 3).
Art. 31b Bestellverfahren
Der Titel wird geändert, weil der Artikel 31b nicht mehr nur die Periodizität des Bestellverfahrens regelt. Mit dem Einschub im Absatz 1 besteht neu die Möglichkeit, das Bestellverfahren jährlich anstatt alle zwei Jahre durchzuführen, sofern die Besteller und die Unternehmen im Rahmen der Zielvereinbarung dies so festlegen. Insbesondere wenn die Zielvereinbarung die Eckpunkte der Angebots- und Kostenentwicklung bereits präzise festlegt, soll das dadurch vereinfachte Bestellverfahren auch jährlich durchgeführt werden können. Neuer Absatz 2 aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a (war vorher im Absatz 2 vom Artikel 31a geregelt).
Art. 31bbiStreiterledigung
Neuer Artikel aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a. Neu hat der Bund nicht nur Kompetenzen bei Uneinigkeiten bezüglich Angebotsvereinbarungen, sondern auch im Rahmen von Zielvereinbarungen. Es wird präzisiert, dass die Streiterledigung durch den Bund nur bei gemeinsam vom Bund und Kantone bestellten Angeboten wahrgenommen wird.