Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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sung in Städten), Angebote ohne Erschliessungsfunktion (rein touristischer Verkehr) sowie einzelne Regionalverkehrs-Angebote, welche die Kriterien des Bundes nicht erfüllen. Der Fernverkehr grenzt sich vom RPV ab, da er nicht bestellt und abgegolten wird: Der Fernverkehr ist insgesamt eigenwirtschaftlich zu erbringen. Im Gegenzug sind die Unternehmen im Fernverkehr im Rahmen der Konzession freier in der Ausgestaltung des Angebots sowie der Verwendung allfälliger Gewinne.

Der RPV ist heute gut und sichert die Grundversorgung der Schweiz mit öffentlichem Verkehr

Das Angebot des regionalen Personenverkehrs ist heute dicht und qualitativ insgesamt gut. Zu diesem Ergebnis bezüglich Qualität kommt das neue Qualitätsmesssystem im regionalen Personenverkehr des BAV (QMS RPV) für das Jahr 2017. Damit legt der regionale Personenverkehr die Basis für eine funktionierende Grundversorgung der Bevölkerung mit öffentlichem Verkehr. Dies ist ein wichtiger Standortfaktor für die Schweiz.

Rund 50% der Kosten werden von der öffentlichen Hand abgegolten

Trotz der grossen Nachfrage ist das Angebot nicht kostendeckend: Es bestehen grosse Unterschiede in der Auslastung von Spitzenstunden und Randzeiten, sowie von Angeboten in ländlichen und städtischen Regionen. Es entspricht dem Selbstverständnis der Schweiz, dass auch Randregionen mit einem angemessenen Regionalverkehrsangebot erschlossen werden, auch wenn dieses – wie die allermeisten Angebote in den Zentren und Agglomerationen - nicht selbsttragend ist. Deshalb übernehmen Bund und Kantone die ungedeckten Kosten des RPV: Im Durchschnitt finanzieren die Passagiere rund die Hälfte der Kosten. Die andere Hälfte der Kost en werden von der öffentlichen Hand abgegolten: Bund und Kantone teilen sich die ungedeckten Kosten im Durchschnitt wiederum hälftig, wobei der Bundesanteil je nach Kanton von 27 bis 80 Prozent variiert. Im Jahr 2018 zahlen Bund und Kantone jeweils r und eine Milliarde Franken Abgeltung für die ungedeckten Kosten des Regionalverkehrs. Nicht eingeschlossen sind dabei die Abgeltungen Dritter, das heisst die Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG, die von den Kantonen und Gemeinden bezahlt werden, z.B. um zusätzliche Kurspaare zu finanzieren («Überangebote» aus Bundessicht).

Abbildung 2 Finanzierung des RPV (Quelle: BAV 2017)

Der Kostendeckungsgrad hat sich in den letzten Jahren erhöht: seit 2007 im Schnitt um rund 1.3 % pro Jahr. Er beträgt aktuell durchschnittlich 52.1 Prozent (Werte 2017). Ziel des BAV2 ist es, dass der Kostendeckungsgrad trotz Ausbau des Angebots mindestens konstant bleibt. Um die Wirtschaftlichkeit besser zu berücksichtigen, hat der Bund u.a. für seine Mitfinanzierung im Jahr 2010 eine Regelung zur minimalen Wirtschaftlichkeit aufgestellt (Richtlinie minimale Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV))3, wonach nur Angebote abgegolten werden, die einen minimalen Kostendeckungsgrad aufweisen. Zur weiteren Erhöhung der Wirtschaftlichkeit soll zudem zukünftig verstärkt das Instrument Benchmarking eingesetzt werden.

Die Summe der Abgeltungen ist aufgrund der absehbaren Angebotsausbauten weiterhin steigend. Gleichzeitig bestellen die Kantone und Gemeinden ihrerseits den Ortsverkehr ohne Bundesbeteiligung und verwenden dabei häufig dieselben Bestellmechanismen wie im Regionalverkehr.

2 Die Leistungsvereinbarung UVEK-BAV 2019 sieht einen Kostendeckungsgrad von mindestens 52 % vor.

3 Vgl. Homepage des BAV: https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/richtlinien/allgemein/minimale_wirtschaftlichkeit.pdf.download.pdf/minimale_wir tschaftlich keit.pdf