Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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e) Präzisierung der Überschuss-Verwendung:
Die Frage der zweckmässigen Anreize für Transportunternehmen und die Möglichkeiten für die Gewinnerzielung und Überschuss-Verwendung wurde vertieft geprüft. Das aktuelle Bestellverfahren basiert auf geplanten Vollkosten und Erlösen. Nach Abschluss des Rechnungsjahres wird die Ist-Rechnung bei jedem Transportunternehmen bezüglich Kosten und Erlösen leicht von der Plan-Rechnung abweichen, einerseits wegen externen nicht beeinflussbaren Faktoren, andererseits aufgrund von durch das Transportunternehmen beeinflussbaren Faktoren: Es ergeben sich dadurch Fehlbeträge oder Überschüsse. Die Steuerung der Besteller ist darauf ausgerichtet, die Abgeltung möglichst so festzulegen, dass sich keine signifikanten Fehlbeträge oder Überschüsse ergeben. Dieses Vorgehen hat sich aus Sicht der Besteller bewährt und ist im Marktmodell mit Direktvergaben weiterhin angezeigt.
Bei Ausschreibungen von Verkehrsleistungen wird der Zuschlag demjenigen Angebot gegeben, das für die Besteller wirtschaftlich und qualitativ am besten ist. Je nach Effizienz der Transportunternehmen sowie der Wettbewerbssituation ist es möglich, dass mit dem Abgeltungsbetrag eine Gewinnmarge der Transportunternehmen finanziert wird.
Bezüglich Verwendung der allfälligen Überschüsse in den Sparten des bestellten Regionalverkehrs werden die gesetzlichen Regelungen präzisiert:
- Die bisherige Regel bezüglich der zweckgebundenen Spezialreserve wird beibehalten.
- Neu wird gesetzlich ermöglicht, dass auch bei den nicht vom Bund mitbestellten Angebote die Besteller-Kantone von Transportunternehmen die Äufnung einer zweckgebundenen Spezialreserve vorschreiben können.
In der Variante Teilentflechtung werden diese Massnahmen mit einer weiteren Massnahme ergänzt:
f) Entflechtung der Bestellerfunktion:
Die gemeinsame Bestellung durch Bund und Kantone wird auf den Bahnverkehr beschränkt. Die Bestellung des Busverkehrs liegt neu in der Kompetenz der Kantone, unabhängig davon ob es sich um Regionalverkehr oder um Ortsverkehr handelt. Die in einzelnen Kantonen bestehende kommunale Zuständigkeit für Ortsverkehrsbestellungen wird nicht angetastet. Die Kantone sind somit im Busverkehr frei bezüglich Angebotsfestlegung und Finanzierungskriterien. Von der dort nur subsidiär geltenden Bundesregelung können die Kantone abweichen bezüglich Zielvereinbarung, Angebotsvereinbarung und Länge der Bestellperiode. In dieser Variante umfasst die gesetzliche Spezialreserve die von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Linien des Regionalverkehrs. Kantone können für die ohne Bund bestellten Linien eine analoge Spezialreserve vorschreiben. Mit diesen Regelungen wird dem angestrebten Subsidiaritätsprinzip entsprochen.
In der folgenden Übersicht wird gezeigt, welche Massnahmen in den beiden Varianten enthalten sind und wie sie zu den Hauptzielen beitragen. Massnahmen mit mehreren Zielbeiträgen sind mehrfach aufgeführt. Sofern eine Massnahme in kantonaler Kompetenz liegt («K» in der Spalte Teilentflechtung/Bus), bleibt offen, inwieweit die Massnahme umgesetzt wird und damit einen Zielbeitrag leisten kann.