Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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1.2 Die beantragte Neuregelung
Zwei Varianten vertieft: Teilentflechtung und Optimierung
Der Bundesrat stellt in der Vernehmlassung mit Unterstützung der Kantone zwei Varianten dar: eine Variante «Teilentflechtung» und eine Variante «Optimierung». Beide Varianten bauen auf dem heutigen System auf und entwickeln dieses weiter. Die Teilentflechtung geht weiter als die Optimierung, beruht jedoch auf denselben Kernelementen.
Kernelemente beider Varianten sind die erhöhte Planungssicherheit dank mehrjährigen Zielvereinbarungen der Besteller mit den Transportunternehmen sowie Präzisierungen bei der Überschuss-Verwendung. Konkret erreicht werden sollen die Ziele mit folgenden Massnahmen. Im Detail beschrieben und bewertet werden die Massnahmen im Kapitel 1.3:
4-jähriger Verpflichtungskredit und Darlegung der Absicht für Folgeperiode
4- bis 6-jährige Zielvereinbarungen zwischen Bestellern und Erstellern (Transportunternehmen)
Finanzierungsmöglichkeiten für Innovationen
Nationales Benchmarking sowie Transparenz bei den Kennzahlen
Präzisierung der Überschuss-Verwendung
Die Variante Teilentflechtung überträgt zusätzlich neu die Kompetenz zur Bestellung der Bus- und Schiffslinien weitgehend den Kantonen, während die Bestellung von Schienenverkehr weiterhin eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen bleibt. Der Bund beteiligt sich finanziell im selben Umfang wie bisher am Bus- und Schiffsangebot, leistet seine Beiträge künftig jedoch in Form von Pauschalbeiträgen an die Kantone.
Eine allfällige spätere, weitere Entflechtung der Aufgaben von Bund und Kantonen ist bei beiden Varianten möglich.
Am Wettbewerbsmodell sind keine Änderungen vorgesehen. Die Leistungen im Regional- und Ortsverkehr sollen weiterhin überwiegend durch Direktvergaben an die Transportunternehmen beauftragt werden. Ausschreibungen bleiben im Rahmen der geltenden Gesetzesgrundlagen möglich.
1.2.1 Variante Teilentflechtung: Klare Zuständigkeiten und einfachere Verfahren
Bei der Variante Teilentflechtung wird das regionale Bahnangebot weiterhin von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt, während das Busangebot neu alleine die Kantone bestellen. Für die Kantone entfällt dadurch im Busbereich die heutige Abgrenzung zwischen dem gemeinsam finanzierten RPV und dem Ortsverkehr, den der Bund nicht mitfinanziert. Der Bund beteiligt sich finanziell mit einer an die Kantone ausbezahlten Pauschale an der Finanzierung des Busangebots, statt einer linienweise bezogenen Abgeltung an die Unternehmen. Bei einer Teilentflechtung entfällt im Busbereich die Trennung nach Regional- und Ortsverkehr. Die Kantone können damit die Buspauschale des Bundes für die Finanzierung beider Verkehrsarten einsetzen.
Abbildung 5 Prinzipschema zur Buspauschale (Quelle: Synthesebericht vom 2. 7. 2018,
S. 16, BAV 2018)
Die bisherigen Bundesbeiträge für Busse werden als Sockelbeträge der Buspauschale weitergeführt, um problematische Umverteilungen zwischen den Kantonen zu vermeiden. Das Kreditwachstum für die neue «Buspauschale» ist indexiert (Teuerung plus Bevölkerungswachstum). Das Wachstum ist für alle Kantone gleich, unabhängig von den Entscheiden der einzelnen Kantone über die Busangebots-Entwicklung.
Die einzelnen wenigen Schiffslinien mit Erschliessungsfunktion werden wie Buslinien finanziert (d.h. Bestellung durch Kantone), Seilbahnen, welche heute dem RPV zugerechnet werden, weiterhin wie Bahnlinien (d.h. gemeinsame Bestellung durch Bund und Kantone). Um keine Fehlanreize zu schaffen, wird im Falle von vollständigen Betriebsumstellungen zwischen Bahn und Bus die Buspauschale an die Kantone entsprechend angepasst.