Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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5.3 Erlassform

Im Rahmen dieser Vorlage betreffen die geplanten Änderungen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung. Dieses Bundesgesetz unterliegt dem fakultativen Referendum (Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV). Damit ist sichergestellt, dass die direktdemokratische Mitbestimmung in diesem wichtigen Bereich gewahrt bleibt.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Für die Förderung von Innovationen im bestellten Verkehr soll der Bund künftig Beiträge von jährlich bis zu 5 Millionen leisten können. Artikel 31 Absatz 2 untersteht daher der Ausgabenbremse.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Gemäss Artikel 81a BV haben Bund und Kantone in allen Landesgegenden für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen zu sorgen. Die im RPV tätigen Transportunternehmen können die von der öffentl ichen Hand bestellten Angebote in der Regel nicht kostendeckend betreiben. Daher beteiligen sich Bund und Kantone an der Finanzierung der ungedeckten Kosten dieser Angebote. Der RPV bleibt eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, weil das Angebot gesamtschweizerisch koordiniert und mit dem Infrastrukturausbau abgestimmt werden muss, und weil es von Personen aus allen Kantonen und Gästen aus dem Ausland genutzt werden kann.

Das Subsidiaritätsprinzip ist erfüllt. Die Federführung für die Bestellungen liegt bereits heute und auch im Reformvorschlag bei den Kantonen, der Bund wirkt insbesondere bei der Koordination mit. In der Variante Teilentflechtung wird die Subsidiarität insofern gestärkt, als die Kantone für die Bestellungen der Buslinien allein verantwortlich sind und dafür pauschale Bundesbeiträge erhalten.

Die fiskalische Äquivalenz im Sinne der Übereinstimmung von Mitfinanzierung, Mitentscheidung und Nutzen ist erfüllt. Im Falle der Teilentflechtung reduziert der Bund seine Einflussnahme auf formale Vorgaben bezüglich Bestell- und Ausschreibungsverfahren sowie Benchmarking. Eine Mitfinanzierung ist aber aufgrund der interkantonalen Verflechtungen (Benutzung durch ausserkantonale Fahrgäste) sowie der grossen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des RPV im ganzen Land auch in der Variante Teilentflechtung begründet.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Am Grundprinzip der gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Kantone wird im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision festgehalten. Auch der Umfang der Mitfinanzierung durch Bund und Kantone wird nicht infrage gestellt.

Bei einer Umsetzung der Variante Teilentflechtung im Busbereich wird das Finanzierungssystem in einem Teilbereich des regionalen Personenverkehrs jedoch auf eine neue Basis gestellt: Die Übertragung der Bestell- und Finanzierungsverantwortung auf die Kantone führt zu einer stärkeren Beachtung des Äquivalenzprinzips und ermöglicht eine administrative Vereinfachung des Bestellverfahrens.

Bei der Variante Teilentflechtung richtet sich die Festlegung des Bundesbeitrages für das Busangebot der Kantone nach der in Artikel 30b des Personenbeförderungsgesetzes festgelegten Regel. Diese sieht vor, dass die bisherigen Bundesbeiträge weitergeführ t und jährlich um einen für alle Kantone gleich hohen Prozentsatz erhöht werden (Teuerung plus Bevölkerungswachstum). Dies kann je nach Entwicklung in den einzelnen Kantonen zur Folge haben, dass sich der Bund im Bereich des Busangebotes im Durchschnitt nicht mehr in jedem Kanton zu 50 Prozent an der Finanzierung der bestellten Angebote beteiligen wird. Die beantragte Neuregelung führt im Bereich des Busverkehrs zu einer partiellen Ausgabenbindung; d.h. die Höhe der kantonalen Buspauschalen kann künftig vom Parlament im Rahmen des Budgetprozesses nicht mehr beeinflusst werden. Die Kantone erhalten dadurch die nötige Planungssicherheit, um die Angebote weiterzuentwickeln.

Bei der Variante Teilentflechtung wird sich der Bund auf die Festlegung von formalen Vorgaben beschränken. Damit reduziert sich seine Möglichkeit, auf die Mittelverwendung in den Kantonen einzuwirken. Somit können die Kantone die Angebotsbestellung von Buslinien eigenverantwortlich und effizient wahrnehmen. Dementsprechend ist vom Abschluss von Programmvereinbarungen nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) abzusehen.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat:

a) Variante Optimierung

• Artikel 31aterAbsatz 5 PBG

• Artikel 31aquaterAbsatz 3 PBG

• Artikel 31b Absatz 3 PBG

b) Variante Teilentflechtung

• Artikel 30b Absatz 3 PBG

• Artikel 31a Absatz 2 PBG

• Artikel 31abisAbsatz 5 PBG

• Artikel 31aterAbsatz 3 PBG

• Artikel 31b Absatz 3 PBG