Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesbürgschaften
Gestützt auf Artikel 31 PBG kann der Bund bei Investitionen im Verkehrsbereich den Transportunternehmen eine Garantie gewähren. Damit sollen einerseits Zinsvorteile ermöglicht werden und andererseits für alle Transportunternehmen gleiche Finanzierungsbedingungen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln geschaffen werden. Das Instrument der Bürgschaft wurde 2018 einer externen Evaluation unterzogen. Daraus ergeben sich allenfalls Erkenntnisse im Hinblick auf die Erneuerung des Bürgschaftsrahmenkredites per 2020. Bei der Variante Teilentflechtung gewährt der Bund zukünftig keine Bürgschaften mehr für Bus-Angebote (inkl. Depots).
Multimodale Mobilitätsdienstleistungen
Die Digitalisierung würde es der Kundschaft ermöglichen, einfach und individuell unterschiedliche Verkehrsmittel vom öV über das Taxi bis hin zu Sharing-Angeboten zu verknüpfen, mit einem Klick zu buchen und zu bezahlen. Heute führt die Branche verschiedene Projekte durch, die zur Verknüpfung nötigen Daten und Vertriebssysteme sind jedoch nicht ausreichend zugänglich. Damit werden Potentiale für die Kundschaft, das Mobilitätssystem, die Gesellschaft und Wirtschaft und die Umwelt weitgehend nicht genutzt. Um die Weiterentwicklung multimodaler Angebote zu fördern, hat der Bundesrat Ende 2018 eine Vernehmlassung zur Öffnung des öV-Ticketvertriebs gestartet. Ziel ist es Massnahmenpläne zu den Mobilitätsdaten und zum Zugang zu den Vertriebssystemen der Mobilitätsanbieter ausserhalb des öV zu entwickeln.
Mobility Pricing
Gemäss Konzeptbericht des Bundesrates vom Juni 2016 ist es das Ziel von Mobility Pricing, verkehrsträgerübergreifend Verkehrsspitzen zu brechen und eine gleichmässigere Auslastung der Verkehrsinfrastrukturen zu erreichen. Der Bundesrat hat im Juni 2017 beschlossen, eine vertiefte Analyse zu den Wirkungen von Mobility Pricing anhand eines theoretischen Modells für die Region Zug zu erstellen. Ebenso sollen Abklärungen zu den technischen Möglichkeiten und zum Datenschutz vorgenommen werden. Die Ergebnisse und Anträge zum weiteren Vorgehen werden dem Bundesrat im 2. Halbjahr 2019 unterbreitet. Ein direkter Bezug zur vorliegenden Vorlage besteht nicht.
1.2.5 Weitere Regelungen
Bei den von dieser Reform betroffenen Gesetzesartikeln werden einzelne terminologische Anpassungen vorgenommen. Die einzelnen Anpassungen sind unter Ziffer 2 beschrieben und kommentiert.
Einzelne geplante Anpassungen betreffen die Ausführungsverordnungen. So ist der Umfang des vom Bund mitbestellten Angebots in Artikel 7 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV, SR 745.16) geregelt. Diese Kriterien für die Mitfinanzierung einer Linie durch den Bund sind derzeit wenig konkret und primär auf Busangebote ausgerichtet:
1Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2Werden auf dem schwächstbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung von vier Kurspaaren sicher.
3Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren angeboten.
4Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist und soweit eine genügende Auslastung vorliegt;
b. es die Ziele der Raumordnung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.
Die Absätze 5 bis 7 des zitierten Artikels 7 ARPV regeln spezifische Ausnahmen.
Dieser Artikel 7 ARPV wird auf die gewählte Reform-Variante anzupassen sein, denn bei der Variante Teilentflechtung werden die Kriterien des Bundes nur noch für die Verkehrsmittel Bahn und Seilbahn gelten. Um bei dieser Verordnungsanpassung auch dem Anliegen nach wirtschaftlicheren und griffigeren Kriterien zu entsprechen, sind zusätzliche Kennzahlen heranzuziehen, für welche Schwellenwerte zu definieren sein werden. Vorgesehen sind die Kriterien:
Auslastung (Personenkilometer / Platzkilometer gemäss Kennzahlen BAV)
Vollkosten / Personenkilometer
Kostendeckungsgrad
Bei Angeboten der Grunderschliessung bis zu 18 Kurspaare pro Tag wird geprüft, ob die bestehende Regelung unverändert fortgeführt werden soll. Diese detaillierte Verordnungsanpassung wird erst in Kenntnis der gewählten Reform-Variante und in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet.