Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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Art. 32l Wechsel des beauftragten Unternehmens

Da neu eine Ausschreibungspflicht für sämtliche bestellten Angebote auf der Strasse besteht, wird die Einschränkung auf Angebote des regionalen Personenverkehrs gestrichen. Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Art. 33 Zielvereinbarung

Die Teilinhalte aus Artikel 33 wurden in Artikel 31abisintegriert, weshalb dieser gestrichen werden kann.

Art. 33a Festlegung der Abgeltung

Dieser Artikel wird gestrichen im Sinne einer Entschlackung der Rechtsgrundlagen. Aufgrund vom Artikel 31bbisStreiterledigung erhält der Bund die Kompetenz bei Uneinigkeiten zwischen Besteller und Unternehmen nicht nur bei der Aushandlung, sondern auch bei der Anwendung einer Angebotsvereinbarung sowie neu bei der Zielvereinbarung, die Abgeltung festzulegen. Die Kompetenz des Bundes, beim unwirtschaftlichen Verhalten eines Unternehmens tiefere Abgeltung festzulegen, wird daher vom Artikel 31bbisStreiterledigung bereits abgedeckt und es braucht keine zusätzliche Präzisierung auf Gesetzesebene.

7. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 36 Spezialreserve

Präzisiert wird, dass eine separate Spezialreserve für die gemeinsam bestellten Angebote inklusive gemäss Artikel 28 Absatz 5 bestellten Angebotsverbesserungen auf diesen Angeboten zu bilden ist. Wie bisher werden der Spezialreserve mindestens 2/3 der Überschüsse zugewiesen. Absatz 3 schafft eine explizite Grundlage dafür, dass auch die Kantone bei ihren Bestellungen eine Reserveregelung festlegen können. Im Sinne der Subsidiarität wird es dabei den Bestellern ermöglicht, eine Regelung zu treffen, die derjenigen für gemeinsam bestellte (Bahn- und Seilbahn-) Angebote entspricht. Ohne diesen Absatz hätten die Kantone keine Möglichkeit, eine vom OR abweichende Reserveregelung zu verlangen.

Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Es wird präzisiert, dass nur die Unternehmen, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben, ihre Rechnung einreichen müssen. Dies entspricht der bereits gängigen Praxis. Dies wirkt sich bei der Teilentflechtung dahingehend aus, dass reine Bus- oder Schiffunternehmen ohne Finanzhilfen des Bundes, die Rechnung nicht einreichen müssen. Absatz 4 bezieht sich auf die Unternehmungen gemäss Absatz 1, also nur für jene, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben.

2.1.2 Variante Optimierung

Ersatz von Ausdrücken

In einzelnen Artikeln wird der Ausdruck «Verkehrsangebot» durch «Angebot» ersetzt.

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Da neu keine Vergabevereinbarung mehr vorgesehen ist, wird diese in Artikel 9 Absatz 4 gestrichen.

Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion

Die Änderung in Buchstabe e umfasst den Ersatz des Ausdrucks "Transportangebot" durch "Angebot".

6. Abschnitt: Bestelltes Angebot: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots.

Da aufgrund Artikel 31 Absatz 2 Beiträge oder unverzinsliche Darlehen auch für nicht vom Bund mitbestellte Angebote gewährt werden können, ist die Bestimmung in Absatz 2 zu präzisieren: Der Bund beteiligt sich nicht an der Bestellung, was andere Bundesleistungen nicht ausschliesst. Absätze 1, 3 und 4 bleiben unverändert.