Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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1.2.2 Variante Optimierung: Mehr Effizienz und Planungssicherheit

Bei der Variante Optimierung bestellen und finanzieren Bund und Kantone die Angebote des regionalen Personenverkehrs der Verkehrsträger Bahn, Bus, Schiffe und Seilbahnen im Unterschied zur Variante Teilentflechtung weiterhin gemeinsam und linienweise bei den Transportunternehmen. Die übrigen Elemente der beiden Varianten sind grösstenteils identisch: Die mittelfristige Abst immung zwischen Infrastrukturausbau, Angebot und finanziellen Möglichkeiten wird durch Zielvereinbarungen verbessert, mit denen Bund und Kantone als Besteller mit den Transportunternehmen die mittelfristige Angebots- und Kostenentwicklung vereinbaren Ein schweizweit einheitliches Benchmarking zu Qualität und Kosten ergänzt das Instrumentarium.

Innovationen werden gefördert, indem kleinere Projekte in den Zielvereinbarungen vereinbart und über den Bestellprozess mitfi nanziert werden können. Ergänzend sollen grössere, insbesondere Transportunternehmen-übergreifende Innovationsprojekte direkt vom Bund finanziert werden können. Die Kriterien für die finanzielle Beteiligung des Bundes an RPV-Bestellungen werden angepasst und stärker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet. Das weiterhin 2-jährige Bestellverfahren wird dank einer gemeinsamen digitalen Bestellplattform von Bund und Kantonen vereinfacht.

Wie bis anhin dürfen in den Offerten der Transportunternehmen keine Gewinne eingeplant werden. Die Abgeltungsbeträge entsprechen den geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb einer Linie. Arbeitet das Transportunternehmen effizienter, so kann es weiterhin über 33 Prozent des Überschusses frei verfügen. Wie bisher sind mindestens zwei Drittel des Überschusses der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge zuzuweisen. Erreicht diese Spezialreserve 12 Mio. Franken oder 25 Prozent des jährlichen Umsatzes, so kann es über den ganzen Überschuss verfügen, d.h. es kann diese Mittel für Innovationen, den Aufbau neuer Geschäftsfelder oder auch für Ausschüttungen an die Eigentümer verwenden. Wird eine RPV-Leistung ausgeschrieben, so ist der offerierte Abgeltungsbetrag massgeblich für die Leistungen von Bund und Kantonen.

1.2.3 Fragen aus dem «Fall Postauto» aufgearbeitet, separate Behandlung

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) beaufsichtigt die gesetzeskonforme Verwendung von Subventionen im RPV. Im Rahmen einer ordentlichen Revision hat das BAV festgestellt, dass die PostAuto Schweiz AG seit Anfang der 2000er-Jahre die Abgeltungsrechnung nicht korrekt geführt und damit Überschüsse im abgeltungsberechtigten Busverkehr nicht korrekt ausgewiesen, sondern diese bis 2015 in andere Geschäftsfelder umgebucht hat. Ab 1.1.2016 wurden aus einer Holdingstruktur Zwischengewinne realisiert, welche dem RPV belastet wurden. Dies hat bis und mit 2018 zu überhöhten Subventionszahlungen geführt. Die Post zahlt diese überhöhten Zahlungen vollumfänglich an Bund, Kantone und Gemeinden zurück.

Dieser Fall hat grundsätzliche Fragen der Steuerung und Finanzierung des RPV aufgeworfen: Im Lichte des Subventionsgesetzes galt es, die Rollen, gesetzlichen Bestimmungen und Verantwortlichkeiten wieder in Erinnerung zu rufen, sowie sicherzustellen, dass die jeweiligen Abgeltungen in korrekter Höhe vereinbart werden. Auch galt es, die Gestaltung der Rechnungsprüfung zu überprüfen.

Kurzfristig wurden Massnahmen umgesetzt: Neben der Klärung der Rollen und Verantwortlichkeiten forderte das BAV von allen Transportunternehmen eine Selbstdeklaration bezüglich Einhaltung der Subventionsgesetzgebung.

Die in dieser Vorlage präsentierten Vorschläge zur Ausgestaltung des RPV-Systems wurden vor dem Hintergrund des Falls Postauto hinterfragt und werden weiterhin für sinnvoll befunden. Die beiden Varianten unterscheiden sich bezüglich Geltungsbereich der Kompetenz des BAV zur Vornahme der subventionsrechtlichen Prüfung: So kann das BAV nur bei denjenigen Unternehmen vertiefte Prüfungen vornehmen sowie bei Bedarf in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten. Bei der Variante Teilentflechtung fallen daher nur Bahn- und Seilbahnunternehmen darunter, welche direkt Bundesleistungen erhalten. Reine Busunternehmen würden nicht mehr durch das BAV geprüft, da die Pauschale an die Kantone ausbezahlt würde. Entsprechende Prüfungen hätten durch die zuständigen Ämter der Kantone zu erfolgen.

Die Lehren aus dem Fall PostAuto bezüglich Aufsichtskonzept, Revision und subventionsrechtlicher Prüfung werden separat von dieser Vorlage behandelt: Artikel 37 PBG ermöglicht es, die dringend angezeigten Massnahmen mit organisatorischen Anpassungen und einer Änderung der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (SR 742.221) rasch vorzunehmen.

1.2.4 Verwandte Bereiche

Aufgabenteilung Bund - Kantone

Der Bundesrat hat aufgrund der Motion 13.3363 «Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen» alle gemeinsamen Aufgabenbereiche ermittelt. Die RPV-Finanzierung wurde als Aufgabe mit Verbundcharakter erkannt und ist in der Liste der Verbundaufgaben enthalten (Nummer 24). Es wurde geprüft, ob die Verantwortlichkeiten geklärt, das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gestärkt und die effiziente Mittelverwendung verbessert werden können. Der Bundesrat hat diesen Bericht am 28. September 2018 zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Die Beurteilung hat ergeben, dass die Aufgabenteilung beim regionalen Personenverkehr überprüft werden soll. Dabei wird auf die vorliegende, gemeinsam mit Kantonsvertretern erarbeitete RPV-Reform-Vorlage verwiesen. Falls im Einvernehmen mit den Kantonen dereinst das Projekt einer «Aufgabenteilung II» in Angriff genommen wird, wäre aus Sicht des Bundesrates der Bereich Regionaler Personenverkehr ein möglicher Teil dieses Paketes.

Konzessionsrecht

Während im bestellten Regional- und Ortsverkehr die öffentliche Hand primär durch das Bestellverfahren steuert, kann der Bund im eigenwirtschaftlichen Fernverkehr mit dem Instrument der Konzession Einfluss auf das Angebot nehmen. Für den Bahnverkehr orientiert sich der Bund auf die 2017 geschaffene BAV-Wegleitung "Grundsätze für den Fernverkehr"7. Das Instrument der Konzessionen im öffentlichen Verkehr wird 2019 einer externen Evaluation unterzogen. Daraus ergeben sich allenfalls Erkenntnisse, welche zu einer Anpassung des Konzessionsrechtes führen. Ein direkter Bezug zur vorliegenden Vorlage besteht nicht, auch wenn mit der vorliegenden Reformvorlage die Konzessionsdauer angepasst werden soll.

7 BAV-Wegleitung «Grundsätze für den Fernverkehr»: https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/das-bav/aufgaben-desamtes/finanzierung/finanzierung-verkehr/personenverkehr/fernverkehr-fv.html