Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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Art. 30b Pauschaler Beitrag

Der neue Artikel 30b regelt die neue Form der Finanzierung der Angebote der Verkehrsträger Bus und Schiff. Der Bund leistet pauschale Beiträge an die Kantone. Die bisherigen Leistungen des Bundes werden fortgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Finanzierung bestimmt sich die Pauschale der einzelnen Kantone aufgrund des Bundesanteils der bisher gemeinsam bestellten Bus- und Schiffslinien im regionalen Personenverkehr. Der so bestimmte pauschale Beitrag wird nach einem definierten Index wachsen, nämlich nach Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) plus Bevölkerungswachstum (Absatz 1). Der Bund verzichtet auf Anforderungen an die Kantone, wie zum Beispiel ein Reporting, als Gegenleistung der pauschalen Beiträge. Allfällige Anpassungen der Pauschale werden vom Bundesrat geregelt. Anpassungen sind vor allem vorgesehen, wenn Angebote komplett von Bahn auf Bus oder umgekehrt umgestellt werden (Absatz 2).

Art. 31 Finanzhilfen

Absatz 1 und 3 bleiben unverändert. Auf Verordnungsebene wird wie heute präzisiert, dass der Bund Garantien nur für von ihm mitbestellten Angeboten abgibt. Dagegen ist die Möglichkeit, Beiträge und Darlehen zur Innovationsförderung zu gewähren, neu für den gesamten bestellten Verkehr vorgesehen (Absatz 2).

Art. 31a Festlegung des Angebots

Der Artikel 31a wurde auf verschiedene Artikel aufgeteilt. Absätze 1 und 5 sind neu in Artikel 31a quater geregelt, ein Teil von Absatz 2 neu in Artikel 31b und Absatz 6 neu in Artikel 31bbisStreiterledigung. Daher wurde auch der Titel angepasst. Im neuen Artikel 31a bleiben noch die Bestimmungen des bisherigen Absatzes 3 zur Festlegung des Angebots im regionalen Personenverkehr, welches gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt wird. Die bei der Festlegung der Angebote zu berücksichtigenden Anliegen bleiben unverändert. Absatz 1 bezieht sich nur auf die gemeinsam bestellten Angebote. Hingegen gilt Absatz 2 für alle Angebote, also auch für Angebote auf Strasse und Wasser sowie für die Feinerschliessung. Die angemessene Grunderschliessung wird im Gesetz nicht weiter präzisiert, gilt aber weiterhin auch bei kantonal bestellten Linien. Die Kantone sind jedoch für ihre Bestellungen frei, ob und wie sie die aufgezählten Aspekte gewichten, gegebenenfalls erweitern und konkretisieren wollen. Die Anpassungen der Formulierung bei Buchstaben c und e des Absatzes 2 sind rein sprachlicher Natur.

Art. 31abisFinanzielle und qualitative Kennzahlen

Neu wird auf Gesetzesstufe festgelegt, dass das BAV von den Transportunternehmen finanzielle und Qualitätskennzahlen aller bestellten Angebote einfordern kann. Basierend auf diesen Kennzahlen wird ein Benchmark erstellt und veröffentlicht. Insbesondere ist vorgesehen, die finanziellen Kennzahlen der einzelnen Angebote grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen. Damit werden Transparenz und Anreize zur Effizienzverbesserung erhöht. Ein Benchmarking, das sich nur auf die gemeinsam bestellten (Bahn-) Angebote beschränken würde, hätte für Busangebote diesen Effekt entsprechend nicht. Bei der Umsetzung werden gemeinsam mit den Kantonen differenzierte Regelungen entsprechend den Ausführungen unter 1.3, Buchstabe d) geprüft.

Art. 31aterZielvereinbarung

Neu werden neben den zweijährigen Angebotsvereinbarungen mit allen Transportunternehmen vier- bis sechsjährige Zielvereinbarungen abgeschlossen. Damit soll die mittelfristige Verbindlichkeit erhöht werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufen Ausnahmen von der Verpflichtung, Zielvereinbarungen abzuschliessen, definieren. Nach einer Ausschreibung wird neu anstelle einer «Vergabevereinbarung» ebenfalls eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Dies, da weite Teile der Inhalte übereinstimmen und mit dem Verzicht auf die Vergabevereinbarung als separates Instrument das System der Abgeltung des RPV vereinfacht werden kann. Dieser Artikel gilt gemäss der «Generalklausel» in Artikel 28 Absatz 6 auch für Bestellungen der Kantone, solange ein Kanton keine eigenen Regeln erlässt (subsidiäre Bundeslösung). Somit sind Zielvereinbarungen insbesondere auch für Busangebote abzuschliessen, sofern der Kanton keine anderslautende Regel festgelegt und der Bundesrat keine Ausnahmen nach Absatz 6 erlassen hat.

Art. 31aquaterAbgeltung und Angebotsvereinbarung

Neuer Artikel aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a. Der Wortlaut wird im Absatz 1 so geändert, dass die Verfahrensgrundsätze nur für die gemeinsam vom Bund und Kantone bestellten Angebote Gültigkeit haben. Zudem wird die Vergabevereinbarung gestrichen, da es diese nicht mehr geben wird. Absatz 2 bleibt unverändert. Der Inhalt der Angebotsvereinbarung wird neu nicht mehr auf Gesetzesstufe (bisher Artikel 31a, Absatz 4) geregelt, sondern vom Bundesrat im Rahmen der ARPV festgelegt (Absatz 3). Dieser Artikel gilt gemäss der «Generalklausel» in Artikel 28 Absatz 6 auch für Bestellungen der Kantone, solange ein Kanton keine eigenen Regeln erlässt (subsidiäre Bundeslösung).

Art. 31b Bestellverfahren

Der Titel wird geändert, weil Artikel 31b nicht mehr nur die Periodizität des Bestellverfahrens regelt. Im Absatz 1 wird präzisiert, dass nur das Bestellverfahren der gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebote geregelt wird. Zudem besteht neu die Möglichkeit, das Bestellverfahren jährlich anstatt alle zwei Jahre durchzuführen, sofern die Besteller und die Unternehmen im Rahmen der Zielvereinbarung dies so festgelegen. Neuer Absatz 2 aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a (war vorher im Absatz 2 vom Artikel 31a geregelt). Dieser Artikel gilt gemäss der «Generalklausel» in Artikel 28 Absatz 6 auch für Bestellungen der Kantone, solange ein Kanton keine eigenen Regeln erlässt (subsidiäre Bundeslösung). Es ist damit möglich, dass die Kantone auch andere Lösungen treffen, z.B. vier- oder einjährige Bestellungen.