Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Abstimmung der komplexen Aufgaben und der bedeutenden finanziellen Beiträge im Regionalen Personenverkehr ist zentral und bleibt eine wichtige Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Insbesondere im Bahnverkehr ist die Abstimmung der primär vom Bund finanzierten Infrastrukturausbauten und der verschiedenen Angebote im Fern- und Regionalverkehr, aber auch mit den Buslinien des RPV und der Feinerschliessung zentral: Ausbauten machen nur Sinn, wenn anschliessend die geplanten Angebote auch finanzierbar sind. Umgekehrt erfordern Angebotsausbauten oft eine sehr langfristige Planung bei der Infrastruktur und auch eine Abstimmung mit dem Rollmaterial. Zudem gibt es im Bahnverkehr viele interkantonale Linien.
Durch das Instrument der Zielvereinbarungen wird im Zusammenspiel mit dem Verpflichtungskredit die längerfristige Abstimmung von Aufgaben und Finanzen einerseits und von Infrastruktur und Verkehrsangebot andererseits deutlich verbessert. Das gesamte Planungs- und Finanzierungsinstrumentarium gewinnt an Verlässlichkeit und Kohärenz.
In der Variante Teilentflechtung übernehmen die Kantone die alleinige Verantwortung für die Bestellungen der Buslinien. Sie werden in Form einer Pauschale weiterhin vom Bund finanziell sowie durch eine Rahmengesetzgebung unterstützt. Die indexierte Pauschale verbessert die längerfristige Planungssicherheit für die Kantone und erleichtert ihnen dadurch die Abstimmung ihrer Aufgaben mit den Finanzen.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Gemäss Artikel 81a der Bundesverfassung haben Bund und Kantone in allen Landesgegenden für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen zu sorgen. Dies erfolgt mit der Vergabe von Personenbeförderungskonzessionen an Transportunternehmen, welche mit Auflagen verbunden sind, so etwa bezüglich Koordination bezüglich Angebot und Tarifen. Der eigenwirtschaftliche Fernverkehr wird ergänzt durch Regional- und Ortsverkehr. Der in der Regel nicht kostendeckend zu betreibende RPV ist seit der Revision des Eisenbahngesetzes 1996 eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen (Artikel 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1). Damit unterscheidet sich die Trägerschaft von bestellten öV-Leistungen in den umliegenden EU-Staaten, in welchen jeweils eine einzige Staatsebene für eine bestimmte Verkehrsart finanziell zuständig ist.
Es handelt sich somit beim RPV um eine im öffentlichen Interesse liegende Leistung, welche von Transportunternehmen erbracht wird. Diese konzessionierten Leistungen unterstehen nicht dem Beschaffungsrecht des Bundes. Sie können gemäss der spezialgesetzlichen Regelung im PBG direkt vergeben oder auch ausgeschrieben werden (vgl. hierzu Artikel 32ff).
Die vorliegende RPV-Reform basiert auf den grundsätzlichen rechtlichen Grundlagen. Es ergeben sich keine Veränderungen in Bezug auf die Kompatibilität mit dem europäischen Recht.
1.6 Umsetzung
Die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung ist per Anfang 2022 vorgesehen. Je nach Wahl der Variante («Optimierung» oder «Teilentflechtung») werden für die Umsetzung auf Stufe Bund und Kanton verschiedene Vorbereitungsarbeiten nötig. Beim Bund wird u.a. eine Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (SR 745.16) nötig sein, bei einzelnen Kantonen sind voraussichtlich ebenfalls Anpassungen von rechtlichen Erlassen notwendig. Bei der Variante Teilentflechtung werden zudem sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen gewisse organisatorische Anpassungen nötig sein. Die Gesetzesänderung soll erstmals für das Bestellverfahren für die Fahrplanperiode 2024/2025 wirksam sein.
Die RPV-Reform betrifft das Verhältnis zwischen Bestellern einerseits und das Verhältnis Besteller – Ersteller andererseits. Sie erlangt indes keine direkte Wirkung auf die öV-Nutzenden und andere Dritte.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion 13.3663, KVF-SR, Regionaler Personenverkehr. Sicherstellung der Finanzierung und Harmonisierung des Bestellverfahrens war Ausgangspunkt der vorliegenden Vorlage: Der Bundesrat soll Massnahmen unterbreiten, wie die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs langfristig sichergestellt und wie dessen Angebot besser auf die beschlossenen Infrastrukturausbauten abgestimmt werden kann.
Ebenso sollen Massnahmen vorgeschlagen werden, um das Bestellverfahren zu harmonisieren und zu vereinfachen, damit mehr Planungssicherheit und Verbindlichkeit für die Besteller wie die Transportunternehmen entstehen. Die Kantone und Transportunternehmen sind eng einzubeziehen. Die Motion 13.3663 wird mit der vorliegenden Vorlage erfüllt.