Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Es wird präzisiert, dass nur die Unternehmen, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben, ihre Rechnung einreichen müssen. Dies entspricht der bereits gängigen Praxis. Absatz 4 bezieht sich auf die Unternehmungen gemäss Absatz 1, also nur für jene, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Grundsätzlich werden die Beiträge des Bundes an den Regionalverkehr weitergeführt und auch künftig an die veränderten Bedürfnisse, Kosten und Erträge angepasst. Die direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind daher gering.
Die Reformvorschläge zur Optimierung, die Bestandteile beider Varianten sind, führen in der Tendenz zu einer Effizienzsteigerung dank verstärkten Anreizen und auch dank einer verbesserten Kohärenz der mittel- bis langfristigen Planung. Damit kann die Effizienz der RPV-Leistungen weiter gesteigert werden, auch wenn sich dieser Effekt im Voraus nicht quantifizieren lässt.
Für einige Aufgaben wie die Umsetzung des Benchmarkings und den Aufbau der gemeinsamen Datenbank werden Anfangsinvestitionen notwendig sein, welche aber mittelfristig die Effizienz des Verfahrens stärken.
In der Variante Teilentflechtung wird der Bundesbeitrag durch die Indexierung besser planbar und ist nicht mehr von den Entscheiden des Parlamentes abhängig, die in der Vergangenheit oft auch kurzfristige Anpassungen an den Planungen erfordert haben.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die erhöhte Planungssicherheit mit Zielvereinbarungen und das verstärkte Benchmarking werden zu Beginn zusätzliche personelle Ressourcen in geringfügigem Umfang benötigen, unabhängig von der gewählten Variante.
Die Aufgaben des Bundes werden bei den Busbestellungen in der Variante Teilentflechtung zu einem grossen Teil entfallen und sich auf Rahmenvorgaben beschränken. Bereits heute war allerdings der Aufwand des Bundes für die Mitbestellung der Busse durch den Bund für viele Kantone relativ gering. Mittelfristig können in der Variante Teilentflechtung beim Bund je nach konkreter Ausgestaltung der Koordinationsaufgaben des Bundes bis zu zwei Stellen eingespart werden.
Die genaue Quantifizierung wird erst in Kenntnis der gewählten Reform-Variante in der bundesrätlichen Botschaft möglich sein.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Derzeit sind keine weiteren Auswirkungen absehbar.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Grundsätzlich ergeben sich durch die Reform beim Verkehrsangebot im RPV keine direkten Auswirkungen.
Die Entscheide über die Bahnerschliessung im RPV werden in beiden Varianten weiterhin durch Bund und Kantone gemeinsam gefällt. Die nötigen Bundesmittel werden vom Parlament beschlossen, die kantonalen Mittel durch die Kantone und je nach kantonaler Regelung durch die Gemeinden.
In der Variante Optimierung gilt dies auch für den Busverkehr, auch wenn die Angebotsplanung – wie bereits heute – eine Aufgabe der Kantone ist.
In der Variante Teilentflechtung erhalten die Kantone volle Autonomie im Busverkehr und entscheiden selbst im Rahmen der (neu pauschal ausgerichteten) Bundesmittel sowie der verfügbaren Kantonsmittel über die Angebote. Die finanziellen Risiken von zusätzlichen Mobilitätsbedürfnissen, die den Umfang des Bevölkerungswachstums übersteigen gehen zulasten der Kantone. Andererseits profitieren die Kantone unmittelbar von erhöhten Markterträgen und effizienteren Erschliessungskonzepten. Der Bund geht davon aus, dass die Kantone die gesetzlich geforderte Mindesterschliessung umsetzen und die Erschliessung adäquat sicherstellen.
In der Variante Teilentflechtung übernehmen die Kantone die alleinige Verantwortung für die Bestellung der Busangebote. Daraus kann bei den Kantonen ein erhöhter Aufwand entstehen, wobei die meisten Kantone schon heute die Hauptarbeit bei den Busbestellungen übernommen haben. Für die Koordination unter den Kantonen wird unter Umständen etwas mehr Arbeit bei den Kantonen anfallen, weil die diesbezüglichen Arbeiten des BAV vollständig entfallen. Der Mehraufwand kann erst abgeschätzt werden, wenn die Variante gewählt und das Verfahren auf Stufe Verordnung präzisiert ist.
Um dennoch ein kohärentes Gesamtsystem zu sichern, braucht es eine geeignete Plattform für den regelmässigen Austausch zwischen allen Bestellern. Zudem erlässt der Bund verschiedene subsidiäre Bundesregelungen, damit die Kantone, die selber nichts regeln, sich auf das Bundesrecht stützen können, wie zum Beispiel für den Bestellprozess der Bus- und Schiffslinien.
Die Optimierung der Kriterien für die Bundesbeteiligung kann unter Umständen einen Einfluss auf die Mitfinanzierung von bestimmten Linien haben. Die genauen Auswirkungen sind abhängig von der konkreten Umsetzung, die auf Verordnungsstufe festgelegt wird. Die Erarbeitung der entsprechenden Kriterien und der Schwellen- oder Richtwerte wird der Bund gemeinsam mit den Kantonen vornehmen. Bereits heute liegt die Kompetenz zur Festlegung solcher Kriterien beim Bundesrat.