Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG)

2.1.1 Variante Teilentflechtung

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Verkehrsangebot» durch «Angebot» ersetzt.

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Da neu keine Vergabevereinbarung mehr vorgesehen ist, wird diese in Artikel 9 Absatz 4 gestrichen.

Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion

Die Änderung in Buchstabe e umfasst den Ersatz des Ausdrucks "Transportangebot" durch "Angebot".

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen

Art. 16 Direkter Verkehr

Der aktuelle Wortlaut von Artikel 16 unterscheidet zwischen Fern-, Regional- und Ortsverkehr. Neu wird es bei Angeboten der Verkehrsträger Bus und Schiff keine Unterscheidung mehr zwischen Regional- und Ortsverkehr geben. Mit dem neuen Wortlaut wird der direkte Verkehr auf alle Linien mit Erschliessungsfunktion ausgeweitet (Absatz 1). Die Kantone können daher neu bei Linien mit Feinerschliessung (d.h. Ortsverkehr) Ausnahmen festlegen (Absatz 2).

6. Abschnitt: Bestelltes Angebot: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots

Zukünftig bestellt der Bund nur noch die Angebote des regionalen Personenverkehrs der Verkehrsträger Bahn (Eisen- und Strassenbahnen) und Seilbahn (Luft- und Standseilbahnen) gemeinsam mit den Kantonen. Gemeinsam abgegolten werden wie heute die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der gemeinsam bestellten Angebote (Absatz 1). Im Absatz 2 wird der Begriff «Ortsverkehr» durch «Angebote, die ausschliesslich der Feinerschliessung dienen» ersetzt, da neu bei Angeboten der Verkehrsträger Bus und Schiff nicht mehr zwischen Regional- und Ortsverkehr unterschieden wird. Angebote der Verkehrsträger Bus und Schiff bestellt der Bund dagegen neu nicht mehr mit. Anstelle Transportunternehmen die ungedeckten Kosten abzugelten, leistet der Bund für diese Angebote einen pauschalen Beitrag an die Kantone (Absatz 2). Bei den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wird die Anwendung des Begriffes «Besteller» festgelegt. Absatz 6 gibt den Kantonen die Möglichkeit, bezüglich ihrer alleinigen Zuständigkeit bei Bestellungen von Verkehrsangeboten eigenständige Bestimmungen zu erlassen. Die Form dieser kantonalen Regelung bestimmt sich nach den jeweiligen kantonalen Rechtsgrundlagen. Ohne kantonale Regeln haben die Kantone ihre Bestellungen nach den Vorgaben für die gemeinsam bestellten Angebote gemäss Abschnitt 6 des PBG vorzunehmen. Es gilt also für die relevanten Artikel des Abschnitts 6 im PBG (Artikel 31a ter, 31a quater und 31b) subsidiär die Regelung für gemeinsam bestellte Angebote. Die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Kanton und Transportunternehmen oder zwischen Kantonen bei nicht gemeinsam bestellten Angeboten richtet sich dennoch nach der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung. Dem Bundesamt für Verkehr kommt diesbezüglich keine Verfügungsgewalt zu.

Art. 29 Voraussetzungen

Für den Bund als Besteller ändert sich nichts. Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a – c von allen Unternehmen eingehalten werden, gelten diese Bestimmungen gemäss Absatz 2 auch für die Kantone. Damit wird sichergestellt, dass für Unternehmen mit mehreren Verkehrsträgern für alle Angebote die gleichen Vorgaben gelten, insbesondere die Bestimmungen zur Rechnungslegung. Die Folge ist, dass diese Voraussetzungen neu auch für Unternehmen im Ortsverkehr gelten. Beim dritten Absatz wird der Begriff Streckenanteil durch Linienanteil ersetzt, da sich Streckenanteil auf die Infrastruktur und nicht auf den Verkehr bezieht. Die übrigen Präzisierungen sind redaktioneller Art.

Art. 30a Verpflichtungskredit

Es wird präzisiert, dass der Verpflichtungskredit des Bundes ausschliesslich das gemeinsam bestellte Angebot, also Eisen-, Strassen- und Seilbahnen, umfasst. Der Bundesrat wird in der Botschaft zum Verpflichtungskredit jeweils einen Ausblick auf die Entwicklung für die darauffolgenden vier Jahre geben.