Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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Die Gleichbehandlung der Regionen wird durch die Reform nicht in Frage gestellt. Die heutige Mittelverteilung nimmt auf die Siedlungsdichte Rücksicht, indem der Bundesanteil an den ungedeckten RPV-Kosten je nach Siedlungsdichte der Kantone variiert. Dies bleibt grundsätzlich unverändert. In der Variante Teilentflechtung wird für die Busse der Bundesbeitrag auf Basis des bestehenden Beitrages indexiert fortgeschrieben. Die bisherige periodische Anpassung des Verteilschlüssels aufgrund der Strukturveränderungen entfällt.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Reform ist ein Schritt zur Stärkung des RPV und trägt damit zur langfristigen Sicherung des «Gesamtsystems ÖV Schweiz» bei. Der RPV sichert die Mobilität und die Grunderschliessung für den Arbeits-, Ausbildungs-, Einkaufs- und Freizeitverkehr und ist damit eine zentrale Basisinfrastruktur für unsere Volkswirtschaft, die auf hohe Mobilität angewiesen ist. Die Reform leistet einen Beitrag zur weiteren Steigerung der Effizienz des RPV und damit für eine wirtschaftlich erforderliche und kostengünstige Mobilitätserschliessung.
Für die Transportunternehmen entsteht dank den Zielvereinbarungen mehr Planungssicherheit. Sie sind gefordert, im Rahmen der verstärkten Anreize (z.B. Benchmarking, Bonus-Malus) ihre Effizienz weiter zu steigern. Um die Innovationspotenziale der Branche noch verstärkt ausschöpfen zu können, wird die Finanzierung solcher Innovationen verbessert und klarer geregelt.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Weil die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr durch die Reform nicht oder zumindest nicht direkt verändert wird, sind die Auswirkungen auf die Gesellschaft gering. Der RPV leistet aber einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung mit einer bezahlbaren Mobilität für alle, auch für jene, die über kein Privatfahrzeug verfügen. Die Reform trägt dazu bei, diese Grundversorgung wirksam zu sichern. In der Variante Teilentflechtung erhalten die Kantone mehr Spielraum, das Busangebot und somit die Feinerschliessung so auszugestalten, wie es ihren Bedürfnissen entspricht.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es ergeben sich keine direkten Umwelteffekte. Der öffentliche Verkehr bietet in den meisten Fällen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr ökologisch deutliche Vorteile, weil er weniger Klima-, Luft- und Lärmbelastung erzeugt, aber auch weniger Raum beansprucht. Es entspricht dem Verfassungsauftrag und den Zielen des Bundesrates, das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr weiterhin zu fördern. Die Reform des RPV unterstützt und sichert diese Bestrebungen.
3.6 Andere Auswirkungen
Die Reform führt zu keinen weiteren Auswirkungen, die nicht bereits oben erwähnt sind.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20168 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage unterstützt das gemeinsame Handeln von Bund und Kantonen und die Abstimmung von Verkehr und Raum. Sie ist damit im Sinne des Raumkonzeptes Schweiz vom 20.12.2012 und der Strategie nachhaltige Entwicklung 2016-2019 (Beitrag zu Ziel 2.7).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage betrifft einzig das PBG sowie nachgelagert einzelne Verordnungsanpassungen. Das PBG hat die Verfassungsgrundlage in den Artikeln Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der BV. Die beantragten Änderungen bewegen sich im Rahmen, der durch diese Artikel gesteckt wird. Die Vorlage ist verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der Vorlage entstehen keine Unvereinbarkeiten mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
8 BBl 2016 5183