Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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Bund und Kantone haben sich im Rahmen des Auftrags dazu bekannt, die bewährten Elemente des Systems zu erhalten: Der RPV soll eine Verbundaufgabe bleiben. Bund und Kantone sollen den RPV auch bei einer Aufgabenteilung weiter gemeinsam finanzieren, auch wenn die Aufgaben klarer zugewiesen werden sollen.
1.1.3 Ziele der Vorlage
Ziele der Reform: Regionalverkehr in gewohnter Qualität finanzierbar und effizient gestalten
Mit einer Reform des regionalen Personenverkehrs wollen Bund, Kantone und Transportunternehmen sicherstellen, dass den Kunden weiterhin ein hochstehendes Angebot im Regionalverkehr zur Verfügung steht. Dieses soll für Bund, Kantone und Reisende finanziell tragbar sein. Die Unternehmen sollen mehr Anreize für eine effiziente Leistungserbringung erhalten und Verlässlichkeit wi e Planbarkeit der Finanzierung soll erhöht werden. Die Zusammenarbeit sowie die Verfahren, Abläufe und Kompetenzen von Bund, Kantonen und Transportunternehmen sollen so einfach wie möglich und sinnvoll ausgestaltet und aufgeteilt werden. Rollen, Zuständigkeit und damit Verantwortlichkeit sind eindeutig zugeordnet. Damit wird das Bestellverfahren vereinfacht. Die Besteller stärken ihre Gesamtsicht für Orts-, Regional- und Fernverkehr und beziehen auch die Entwicklung der Infrastruktur mit ein.
Ziele der Reform RPV (Übersicht)
Ziel das heisst / mögliche Massnahmen
Die Finanzierung ist verlässlich, berechenbar und stabilisiert. Die Entwicklung der Bundesbeiträge ist für die Kantone und
Transportunternehmen vorhersehbar; die Finanzierung des zukünftigen Angebots ist rechtzeitig geklärt. Es gibt längerfristige (4-jährige) Finanzierungsinstrumente beim Bund (Verpflichtungskredit) und soweit möglich bei den Kantonen sowie längerfristige Vereinbarungen mit den Transportunternehmen. Städtische und ländliche Regionen werden vom Bund gleichbehandelt.
Die Planbarkeit und die Vorhersehbarkeit des Angebots sind Transportunternehmen und Besteller stimmen die geplante erhöht. Angebotsentwicklung länger als ein- bis zwei Fahrplanperio-
den im Voraus ab und legen sie verbindlicher fest. Bund und Kantone nehmen aufgrund der längerfristigen Planung weniger kurzfristige Änderungen der Angebotsplanung vor.
Die Gesamtsicht bei Bund, Kantonen und Transportunterneh- Der Bund sichert schweizweit eine angemessene Grundermen von Infrastruktur, Orts-, Regional- und Fernverkehr ist schliessung. Die Schnittstellen sind minimiert.
gestärkt.
Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwi- Die Zuständigkeiten sind eindeutig zugeordnet, klar formuliert schen Bund und Kantonen als gemeinsame Besteller sowie und auf der niedrigstmöglichen Organisationsstufe angesiedelt. zwischen Bestellern und Transportunternehmen sind zweck- Schnittstellen sind reduziert.
mässig aufgeteilt.
Die Transportunternehmen erhalten Anreize für unternehmeri- Die Unternehmen wissen, wo sie im Vergleich mit anderen sches Handeln und Effizienzsteigerungen. Transportunternehmen stehen, und werden für gute Arbeit
belohnt. Mögliche Instrumente sind Zielvereinbarungen, Bonus-Malus-Systeme oder andere Leistungsanreize und Benchmarking. Die Gewinnmöglichkeiten der Transportunternehmen sind geklärt. Die Besteller verfügen über Sanktionsmöglichkeiten.
Das Bestellverfahren ist vereinfacht und harmonisiert. Der Bund legt einheitliche bzw. nationale Standards / Vorga-
ben / Lösungen fest, wo dies nötig ist. Die Verfahren sind entschlackt und auf das Nötige beschränkt. Die Koordination zwischen den Kantonen und zwischen Bund und Kantonen ist verbessert.
Bereits erreichte Ergebnisse: Verpflichtungskredit RPV 2018-2021, Instrumente weiterentwickelt
Seit der Evaluation des Bestellverfahrens und seit dem Start der Arbeiten 2013/2014 wurden verschiedene Verbesserungen realisiert: So hat auf Antrag des Bundesrats das Parlament 2017 einen 4-jährigen Verpflichtungskredit für den RPV von 2018-2021 verabschiedet. Auch künftig soll die Finanzierung seitens des Bundes über 4-jährige Verpflichtungskredite gesteuert werden (Artikel 30a PBG). Der Vorteil gegenüber dem früheren jährlichen Budget liegt darin, dass die überjährigen Verpflichtungen abgesichert sind und ein längerfristiger Rahmen vorhanden ist. Damit ist die Finanzierung auf Seite Bund verlässlicher geworden und die Planbarkeit er höht. Auch verschiedene Kantone haben sich des Themas «verlässlichere Finanzierung» angenommen. Dabei werden verschiedene Instrumente verwendet, so etwa Angebotsbeschlüsse, generelle Leistungsaufträge und mehrjährige Rahmenkredite.
In den letzten Jahren wurden verschiedene Steuerungs-Instrumente entwickelt, zum Beispiel Qualitätsmesssysteme (QMS RPV Bund) oder ein interkantonales Benchmarking der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn, St. Gallen und Thurgau. Letzteres wurde nur punktuell und nicht flächendeckend in der Schweiz etabliert. Die bestehenden gesetzlichen Instrumente