Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 30 Seiten
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Art. 31bbisStreiterledigung
Neuer Artikel aufgrund der Aufteilung des Artikels 31a. Neu hat der Bund nicht nur Kompetenzen bei Uneinigkeiten bezüglich Angebotsvereinbarungen, sondern auch im Rahmen von Zielvereinbarungen. Es wird präzisiert, dass die Streiterledigung durch den Bund nur bei gemeinsam vom Bund und Kantone bestellten Angeboten wahrgenommen wird. Bei von den Kantonen ohne Beteiligung des Bundes bestellten Angebote richtet sich die Streiterledigung nach den kantonalen Zuständigkeiten.
Art. 31c Ausschreibungsplanung
Auch zukünftig sollen geplante Ausschreibungen frühzeitig in eine Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Die Einschränkung auf Angebote des regionalen Personenverkehrs entfällt, neu sind sämtliche zur Ausschreibung gelangenden Angebote in die Ausschreibungsplanung aufzunehmen. Dies gilt somit auch für alle kantonalen Bestellungen. Die Notwendigkeit der Präzisierung gemäss dem letzten Satz in Absatz 1 besteht somit nicht mehr. Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.
6a. Abschnitt: Bestelltes Angebot: Ausschreibungsverfahren
Art. 32 Ausschreibung
Beim Absatz 1 entfällt die Einschränkung auf Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs. Neu gilt dieser Absatz für sämtliche bestellte Angebote auf der Strasse. Aufgrund der umfassenden Ausnahmebestimmungen in Absatz 2 ändert sich dadurch aber faktisch nicht viel. Insbesondere sind Angebote des Ortsverkehrs fast ausschliesslich Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes gemäss Buchstabe d. Einzig die Neueinführung von Ortsverkehrsnetzen müsste neu ausgeschrieben werden. Die anderen Absätze bleiben unverändert.
Art. 32a Ausschreibung von Angeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten.
Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Der neue Wortlaut von Absatz 3 erwähnt den Verzicht des BAV auf eine Ausschreibung nicht mehr explizit. Der Verzicht auf eine Ausschreibung ergibt sich aus der Möglichkeit der Bestellung beim Unternehmen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.
Art. 32b Koordination mit der Konzession
Absatz 1 stellt sicher, dass die Kantone weiterhin das Ausschreibungsverfahren für die von ihnen alleine bestellten Angebote mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordinieren. Absatz 2 entspricht sinngemäss dem bisherigen Absatz
2. Mit der Umformulierung wird verdeutlicht, dass im Rahmen des Konzessionsverfahrens der Konzessionsdauer verbindlich festgelegt wird. Dies entspricht der gesetzgeberischen Rollenteilung zwischen Bund als Konzessionsbehörde und Bund sowie Kantone als Besteller. Für die Erwägung der Konzessionsdauer ist jedoch die im Ausschreibungsverfahren vorgesehene Dauer massgeblich. Die Einschränkung auf die gemeinsam bestellten Angebote gemäss Absatz 3 ist notwendig, da Vergabeentscheide aus dem Ausschreibungsverfahren von nicht gemeinsam bestellten (d.h. von den Kantonen alleine bestellten) Angeboten nicht Bestandteil derselben Verfügung des Bundes sein können. Gegen kantonale Verfügungen und Verfügungen des Bundes bestehen unterschiedliche Rechtsmittel und Rechtswege. Sie können deshalb nicht vereint werden.
Art. 32c Besondere Bestimmungen für die Ausschreibungen von Angeboten auf der Strasse
In Absatz 1 entfällt die Einschränkung auf gemeinsam bestellte Angebote, da die Angebote auf der Strasse neu von den Kantonen allein bestellt werden. Absatz 2 Buchstabe a bleibt unverändert. Mit dem Wegfall der Vergabevereinbarung sind neu auch die Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Verkehrsangebotes Bestandteil der Zielvereinbarung. Deshalb kann gemäss Absatz 2 Buchstabe b bei der Nichterreichung dieser neu in der Zielvereinbarung vorgesehenen Verbesserungen während der Dauer der Konzession als Sanktion ausgeschrieben werden. Absatz 2 Buchstabe c wird deshalb gestrichen.
Art. 32i Verfügungen
Die Buchstaben a – e im Absatz 1 bleiben unverändert. Das BAV ist neu an der Ausschreibung von Busangeboten nicht mehr beteiligt. Es hat deshalb in diesen Verfahren keine Verfügungskompetenz. Der Absatz 1 trägt diesem Umstand damit Rechnung als durch den Ausdruck "Besteller" die Verfügungshoheit für die Ausschreibung von Bus- und Schiffsangeboten bei den Kantonen liegt und der Absatz 2 konkretisiert, dass bei gemeinsam bestellten Angeboten das BAV verfügt. Der bisherige Absatz 2 wird neu zum Absatz 3.
Art. 32j Veröffentlichung
Da auch hier das BAV wie bei Artikel 32i an Ausschreibungen von Bus- und Schiffsangeboten nicht mehr beteiligt ist, spricht Absatz 1 neu von den Bestellern. Absatz 2 bleibt unverändert.
Art. 32k Vergabeentscheid
Neu wird nach dem Vergabeentscheid eine Zielvereinbarung abgeschlossen, auf das Instrument einer Vergabevereinbarung wird verzichtet. Deswegen wird Absatz 2 gestrichen.