Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 33 Seiten

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6. Inkrafttreten

Die GwV, die HRegV, die EMKV, die GebV-EMK und die MGwV sollen zusammen mit den Anpassungen auf Gesetzesstufe am 1. Juli 2022 in Kraft treten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen.

Hinsichtlich der für Edelmetallhandelsprüfer relevanten Schlussbestimmungen des EMKG zur Änderung vom 15. Juni 2018 und Artikel 42 Absatz 2 GwG ist eine Teilinkraftsetzung gemeinsam mit den Anpassungen im FINMAG auf den 1. Januar 2022 vorgesehen. Durch die Teilinkraftsetzung wird dem Anspruch in Artikel 42bisEMKG Rechnung getragen, wonach neu das Zentralamt für Edelmetallkontrolle für das Bewilligungs- und Aufsichtsregime zuständig ist anstelle des ursprünglich vorgesehenen Regimes gemäss Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 durch die FINMA und Aufsichtsorganisation. Die betroffenen Edelmetallhandelsprüfer sind zurzeit alle einer anerkannten SRO angeschlossen. Dieses Übergangsregime wird bis zu einer allfälligen Bewilligungserteilung und die ab diesem Zeitpunkt zu erfolgende Aufsicht durch das Zentralamt gemäss Artikel 42bisund Artikel 42terEMKG anhalten. Es ist davon auszugehen, dass die jeweilige SRO noch die Prüfung für das Kalenderjahr 2021 durchführt und die Prüfung für das Kalenderjahr 2022 in die Zuständigkeit des Zentralamts fallen wird. Dadurch wird dem Anspruch des Gesetzgebers nach einer lückenlosen GwG-Aufsicht Rechnung getragen (vgl. auch Art. 12 GwV).